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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

gebiets, die Wahl der Rebsorten, die für die Bezeichnung anerkannten Anbaumethoden, den natürliche Zuckergehalt, den Höchstertrag je Flächeneinheit sowie die Analyse und organoleptische Prüfung. Als Verkaufsbezeichnung dient der Name des Produktionsgebiets, wobei die Verwendung einer näheren Ortsbezeichnung möglich ist, wenn das Pflichtenheft es vorsieht. Der Bund stellt die Mindestanforderungen auf. Die Kantone sind jedoch für die Regelung zuständig, da die für die Kennzeichnung der Weine verwendeten Namen Gemeingut der Bewohner des Kantons bzw. des Produktionsgebiets sind.

Für alle drei Bezeichnungen sind in der Weinverordnung klare Vorschriften aufzustellen.

2.1.6.2.2 Stärkung der AOC über eine grössere Differenzierung.

Langfristig sollen die AOC für Weine auf denselben Grundsätzen beruhen wie die AOC für Landwirtschaftserzeugnisse. Eine solche Vereinheitlichung setzt die Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich Verwaltung der Wein-AOC von den Kantonen an die kantonalen Branchenorganisationen oder eine andere anerkannte Stelle und die Registrierung auf Bundesebene voraus. Mit einem einzigen Verfahren und Register würde sich die Glaubwürdigkeit der AOC generell erhöhen. Die dadurch erzielte Transparenz wäre ebenfalls ein Vorteil für die Konsumentinnen und Konsumenten. Angesichts dieses grundlegend neuen Ansatzes sind ein etappenweises Vorgehen und zunächst eine Fokussierung auf eine weitergehende Differenzierung der AOC-Weine in der AP 2011 angezeigt.

Gegenwärtig ist die AOC-Regelung für Weine aus historischen Gründen90 an die Kantone delegiert. Die Grundsätze legt zwar der Bund fest, doch die Kantone haben oft neben den in Artikel 11 der Weinverordnung erwähnten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen erlassen. Die kantonalen Bestimmungen sind so unterschiedlich, dass sich eine einheitliche AOC-Doktrin nur schwer durchsetzt. Die Einführung strengerer Vorschriften seitens des Bundes sollte eine Annäherung der kantonalen Reglemente ermöglichen.

Æ Zusammenschluss und Änderung der Artikel 63 und 64 LwG; Aufhebung

der Klassierung nach Kategorien (1, 2 und 3) und Erlass von Produktionsvorschriften, die auf folgenden Bezeichnungen beruhen: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung, Landwein und Tafelwein.

Æ Änderung der Weinverordnung auf den 1. Januar 2008.

Æ Änderung der Lebensmittelverordnung auf den 1. Januar 2008.

2.1.6.2.3 Zusammenfassung der Kontrollen zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung

Beide Kontrollen (Weinlese- und Weinhandelskontrolle) sollen in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden. Die Grundsätze sind zusammen mit der Branchenorganisation und den Kantonen für jede einzelne Phase (Annahme der Ernte, Kellerbuchführung usw.) nach einer Risikoanalyse zu bestimmen und gesamtschweizerisch einheitlich anzuwenden. Mit der Durchführung der Kontrollen ist

90 Die Kantone Genf und Wallis haben im Rebbaubeschluss von 1993 bereits vor dem Bund entsprechende Regelungen erlassen.