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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Soziale Begleitmassnahmen (4. Titel LwG)
¾ Erleichterung der Betriebsaufgabe (Ziff. 2.3.2.2): Umwandlung von Investiti-
onskrediten und rückerstattungspflichtigen Beiträgen in Betriebshilfedarlehen. Mit dieser Massnahme soll die Betriebsaufgabe mit gleichzeitiger Verpachtung des Landes an einen bestehenden Betrieb erleichtert werden.
¾ Betriebshilfe (Ziff. 2.3.2.1): Die bestehende Massnahme beibehalten.
¾ Umschulungsbeihilfen: Diese mit der AP 2007 eingeführte Massnahme beibe-
halten; sie ist befristet bis 2011.
¾ Liquidationsgewinnbesteuerung (Ziff. 1.3.3.4): Eine Neuregelung zwecks Er-
leichterung der Betriebsaufgabe bedingt eine Revision des DBG und des StHG und ist Teil der Unternehmenssteuerreform II. Die Botschaft dazu wurde am 22. Juni 2005 vom Bundesrat verabschiedet.
2.3.2.1 Betriebshilfe
Artikel 79 wird mit einem Absatz erweitert, wonach die Kantone auch Personen Betriebshilfe gewähren können, welche die Selbstbewirtschaftung ihres Betriebes aufgeben und das Land einem bestehenden Betrieb verpachten. Mit diesen Betriebshilfedarlehen werden ausstehende Investitionskreditsaldi umgeschuldet und rückzahlungspflichtige Beiträge abgelöst, was den Entscheid für eine Betriebsaufgabe wesentlich erleichtert und den Strukturwandel nicht verzögert. Neben der Möglichkeit neue Darlehen zu gewähren, ermöglicht diese Regelung auch die Weiterführung bestehender Betriebshilfedarlehen nach der Betriebsaufgabe. Selbst wenn die Darlehen innerhalb einer relativ kurzen Frist zurückbezahlt werden müssen, stellen sie im Einzelfall eine wesentliche Finanzierungshilfe dar. Nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a können bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung mit Betriebshilfedarlehen (Umschuldung) umfinanziert werden. Im Rahmen der AP 2002 ist diese Möglichkeit auch für Betriebe, welche auf Grund veränderter wirtschaftlicher oder agrarpolitischer Rahmenbedingungen in eine finanzielle Bedrängnis geraten (vgl. Art. 187 Abs. 11), erweitert worden. Da einerseits die Gültigkeit dieses Absatzes auf höchstens zehn Jahre beschränkt ist (bis Ende 2008), und andererseits mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Folge der WTO-Abkommen zu rechnen ist, muss dieser Unterstützungsgrund beibehalten werden. Mit einer Änderung von Artikel 78 Absatz 2 wird die befristete Massnahme nach Artikel 187 Absatz 11 in dauerndes Recht überführt. Eine weiter gehende Öffnung dieses Artikels ist nicht angezeigt, zumal eine generelle Entschuldung nicht vorgesehen ist.
Æ Anpassung Art. 78 LwG, Aufhebung der Befristung
2.3.2.2 Erleichterung der Betriebsaufgabe
Heute müssen bei der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung und gleichzeitiger Verpachtung des Landes bestehende Saldi von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen innerhalb von drei Monaten zurückbezahlt werden. Ebenso müssen Beiträge, die vor weniger als 20 Jahren ausbezahlt wurden, umgehend pro rata temporis zurückbezahlt werden, wenn ein unterstütztes Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Diese Rückzahlungen können allenfalls mit ein Grund sein, dass auf die angestrebte Verpachtung des Landes verzichtet wird, weil die dafür