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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
namentlich zur regionalen Absatzförderung (Art. 12 LwG), zu regional ausgerichteten Ökomassnahmen sowie zur Regionalpolitik. Um die offenen Fragen insbesondere betreffend die Abstimmung dieser Förderbereiche zu klären, hat das BLW im Hinblick auf die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen verschiedene Aktivitäten lanciert:
¾ Zusammen mit dem für die Regionalpolitik zuständigen Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) und dem Amt für Landwirtschaft, Vermessung und Strukturverbesserungen des Kantons Graubünden wurden zwei Forschungsarbeiten in Auftrag gegeben. Ausgehend von unterschiedlichen Betrachtungsebenen und methodischen Ansätzen leiten die „Regionsanalyse“ und die „Bedürfnisanalyse“ Empfehlungen für die Ausführungsbestimmungen her101.
¾ In Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden und Kantonen wurden
praxisorientierte Pilotprojekte im Tessin (Brontallo, Lavizzara) und im Wallis (St. Martin, Val d’Hérens) gestartet. In beiden Pilotprojekten sollen über ein Massnahmenbündel, das in einer Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton abgesteckt ist, der Agrotourismus, die Direktvermarktung der landwirtschaftlichen Produkte und ökologische Massnahmen gefördert werden. Bei der Umsetzung der Massnahmen gemäss Programmvereinbarung (Unterzeichnung im Jahr 2004) wird das Controlling eine wichtige Rolle einnehmen. Durch den Bund und den Kanton sollen jährliche Zwischenevaluationen vorgenommen werden. Nach Ablauf der Programmdauer von 4 Jahren wird eine
Schlussevaluation gemacht.
Die Erkenntnisse aus den Forschungsarbeiten und den Pilotprojekten sowie aus weiteren Aktivitäten (u.a. Workshops mit den kantonalen Fachstellen für Strukturverbesserungen) bilden die Basis für die Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG.
2.4.1.3 Einzelbetriebliche Eintretenskriterien
Seit Einführung der AP 2007 wurde als wesentliches Eintretenskriterium zur Gewährung von einzelbetrieblichen Investitionshilfen ein angemessenes Arbeitsaufkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit verlangt. Artikel 89 Absatz 1 legt mindestens 1,0 SAK fest. In der Strukturverbesserungsverordnung wurde ein minimales Arbeitsaufkommen von 1,2 SAK verlangt und zwar für alle einzelbetrieblichen Massnahmen. Ausnahmen können nach Artikel 89 Absatz 2 LwG in Gebieten mit einer Gefährdung der Bewirtschaftung und Besiedelung gemacht werden. In diesen Gebieten genügt ein minimales Arbeitsaufkommen von 0,75 SAK. Die Anwendung einer einheitlichen Limite für alle einzelbetrieblichen Massnahmen vermag nicht in allen Teilen zu befriedigen. Im Hinblick auf eine Steigerung der betrieblichen Faktoreffizienz sollen für grosse Investitionen in Betriebszweige, welche sich kaum für eine Erwerbskombination eignen, verschärfte Kriterien für die Gewährung von einzelbetrieblichen Investitionshilfen gelten. Im Gegenzug sollen die Anforderungen für die Unterstützung der Diversifizierung – im Einklang mit den in der Raumplanung vorgesehenen Anpassungen – gelockert werden.
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