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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Änderungsvorschläge

Angesichts der Aufhebung der im LPG vorgesehenen Einspracheverfahren ist Buchstabe b zu streichen.

Artikel 54 bis 57 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen über das Ahnden von Verstössen gegen verschiedene Bestimmungen des LPG sollen aufgehoben werden. Infolge der vorgeschlagenen Änderungen müssten die in Artikel 54 genannten Zuwiderhandlungen angepasst werden: Die Einsprachemöglichkeit gegen eine Zupacht wurde aufgehoben und der Pachtzins für ein Grundstück unterliegt nicht mehr der Kontrolle. Die Möglichkeit der Forderung oder Bezahlung eines über dem Zulässigen liegenden Zinses besteht nur noch für Gewerbe. Die im LPG vorgesehenen zivilrechtlichen Folgen sind ausreichend. Bei Ungehorsam können die amtlichen Verfügungen nötigenfalls mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB112 versehen werden.

Artikel 60b Übergangsbestimmungen

Absatz 1

Nach den vorgeschlagenen Änderungen des Vorentwurfs unterstehen Verträge über den Pachtzins landwirtschaftlicher Grundstücke, deren Pachtgegenstand vollständig in der Bauzone im Sinne der Raumplanung liegt, nicht mehr den Bestimmungen über die Mindestdauer des Pachtvertrages. Die Übergangsregelung sieht hingegen vor, dass die laufenden Verträge ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Pachtdauer behalten unabhängig davon, ob die Dauer des Vertrages der gesetzlichen Mindestdauer entspricht, ob sie vertraglich verlängert oder über eine gerichtliche Verfügung erstreckt wurde.

Absatz 2

Der Geltungsbereich des LPG betreffend landwirtschaftliche Gewerbe richtet sich nach der im bäuerlichen Bodenrecht verankerten Definition dieser Gewerbe. Die Änderungen der vom letzteren Gesetz vorgesehenen Anforderungen an die Mindestgrösse wirken sich daher auch auf die landwirtschaftlichen Pachtverträge für Gewerbe aus. Damit diese Anpassungen keinen Einfluss auf laufende Verträge haben, ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Verträge über die Pacht landwirtschaftlicher Gewerbe, auch wenn sie den Anforderungen an die Mindestgrösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht mehr genügen, behalten ihre Gültigkeit während der gesetzlichen Pachtdauer bzw. einer längeren vertraglichen Dauer oder auch während einer gerichtlich verlängerten Pachtdauer.

Absatz 3

Gemäss dieser Übergangsbestimmung werden laufende Einspracheverfahren, welche die zuständige Kantonsbehörde gegen unzulässige Pachtzinse für Grundstücke eingeleitet hat und die noch nicht Gegenstand einer definitiven und rechtskräftigen Verfügung sind, nach dem zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Recht erledigt. Wenn per Verfügung oder Urteil ein Pachtzins als unzulässig erklärt wurde, gilt ausserdem die Vereinbarung über den das zulässige Mass überschreitenden Pachtzins als nichtig und der Pächter kann ein Rückerstattungsgesuch einreichen gemäss der Bestimmung von Artikel 45 vor dessen Änderung im vorliegenden Vorentwurf.

112 Strafgesetzbuch; SR 311.0