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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Änderungsvorschläge

ist folglich nach diesem Gesetz nicht möglich, sodass diesbezüglich keine Ausnahme vorgesehen werden muss. Befindet sich hingegen das Gewerbe bzw. Grundstück nur teilweise in der Bauzone, ist eine gerichtliche Verlängerung möglich. Entsprechend können die Vertragsbestimmungen nach Artikel 28 angepasst werden. Buchstabe e ist demzufolge überflüssig und kann aufgehoben werden.

Artikel 31 Bewilligungsgründe

Absatz 2, Buchstabe b

Absatz 2 Buchstabe b ermächtigt die Behörde, die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder von Teilen davon zu bewilligen, wenn zur Bewirtschaftung weniger als 1,5 Standardarbeitskräfte nötig sind (ursprünglich: Begriff der guten Existenz). Diese Bestimmung sollte einen Strukturwandel über die Pacht ermöglichen, als eine Auflösung von Gewerben aus anderen Gründen noch nicht möglich war. Seit der Einführung von Absatz 2bis im Rahmen der Agrarpolitik 2002 besteht jedoch diese Möglichkeit. Dieser Bewilligungsgrund muss folglich aufgehoben werden, da er auf Kosten desjenigen für die parzellenweise Verpachtung nach Absatz 2bis geht, der Schutzregelungen für vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Personen sowie für den Ehegatten enthält. Die Grenze von Buchstabe b widerspricht auch dem in Tabelle 44 dargelegten strukturpolitischen Konzept.

Artikel 33 bis 35 Zupacht

Die Bestimmungen über die Zupacht sahen bisher eine Einsprachemöglichkeit gegen die Zupacht eines Grundstücks vor, das ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Zupächters liegt. Diese Bestimmungen stehen im Zielkonflikt mit der aktuellen Agrarpolitik, die den Bewirtschaftern mehr Handlungsspielraum einräumen und die administrativen Hürden für eine Betriebsentwicklung abbauen will. Aus diesem Grund wird deren Aufhebung vorgeschlagen.

Artikel 36 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Absatz 1

Diese Regelung muss dem Vorschlag dieses Vorentwurfs angepasst werden, die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke nicht mehr der behördlichen Kontrolle zu unterstellen.

Artikel 37 Pachtzins für Gewerbe

Buchstabe a

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist dem Ersatz des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen durch das BGBB entsprechend anzupassen.

Artikel 38 Pachtzins von landwirtschaftlichen Grundstücken

Bisher setzte sich der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke aus einer angemessenen Verzinsung des Ertragswertes, der Abgeltung der mittleren Aufwendungen des Verpächters für Anlagen und Einrichtungen sowie einem Zuschlag für die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile zusammen. Die kantonale Behörde konnte unter bestimmten Umständen noch einen