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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Entwurf Änderung LMG AS ...
4 Tierhalter oder Abnehmer von Schlachttieren informieren den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten, wenn beim Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn es mit Arzneimitteln behandelt worden ist.
Art. 23a Rückverfolgbarkeit (neu)
1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle sonstigen Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Produktions-, Bearbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.
2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
Art. 26 Einleitungssatz
1 Der amtliche Tierarzt oder der Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:
Art. 36 Abs. 4
4 Die zuständige Bundesstelle:
a. kann für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Referenzlaboratorien bezeichnen;
b. führt zur Vereinheitlichung und Abstimmung der Untersuchungsmethoden Ringversuche mit den kantonalen Laboratorien durch.
Art. 38 Abs. 4
4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.
Art. 40 Abs. 2 und 5
2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und Fachassistenten ein.
5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.