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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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AS ... Entwurf Änderung LMG

Art. 41 Abs. 3 (neu)

3 Das zuständige Departement ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen abnehmen, die Funktionen beim Vollzug des Gesetzes wahrnehmen. Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen bestimmter mit dem Vollzug des Gesetzes betrauter Personen an die Kantone delegieren.

Art. 43a Mitarbeit von Dritten (neu)

1 Bund und die Kantone können Dritte, namentlich Unternehmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:

a. bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199619 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

3Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.

4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.

5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.

Art. 45 Abs. 2 Bst. abis (neu) und e

2

Gebühren werden erhoben für:

abis. die Kontrollen von Schlachtanlagen und Zerlegungsbetrieben;

e. Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegungsbetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.

Art. 47 Abs. 4 (neu)

4 Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Art. 48 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. n und 1 bis (neu)

1 Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

19 SR 946.512