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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"eine Genehmigung der zuständigen Behörde oder für internationale Beförderung".

Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäss der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden."

In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

– Die zweite Eintragung in der ersten Spalte erhält folgenden Wortlaut:

"das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt".

– Die dritte Eintragung in der ersten Spalte erhält folgenden Wortlaut:

"das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar".

2.2.7.8.4 Die Absätze d) und e) erhalten folgenden Wortlaut:

"d) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.8.5 ist ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

e) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.8.5 ist eine Umpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELB zuzuordnen."

Einen neuen Absatz 2.2.7.8.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.7.8.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung

der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 2.2.7.8.4 vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen."

2.2.7.9.7 In der Aufzählung der nicht anwendbaren Vorschriften einfügen:

"Kapitel 1.10".

Abschnitt 2.2.8

2.2.8.1.6 Der zweite Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, …".

2.2.8.3 Unter Klassifizierungscode "C2" erhält die Benennung für UN 1740 folgenden Wort-

laut:

"HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G."