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Consultation 2006/118: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur les mesures de sûreté pour les installations et les matières nucléaires · 3 pages
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c. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;
d. dem Stand der Angriffstechnik;
e. dem möglichen Täterverhalten.
3 Das Bundesamt für Energie wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.
3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen
Art. 4 Sicherungsmassnahmen
1 Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:
a. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;
b. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;
c. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;
d. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern;
e. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.
Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen
1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20042.
2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.
3 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.
Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen
1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:
a. die Sicherungsorganisation;
b. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage;
c. Vereinbarungen mit der Polizei.