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Consultation 2006/118: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur les mesures de sûreté pour les installations et les matières nucléaires · 3 pages

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c. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;

d. dem Stand der Angriffstechnik;

e. dem möglichen Täterverhalten.

3 Das Bundesamt für Energie wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.

3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

1 Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:

a. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;

b. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;

c. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;

d. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern;

e. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.

Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen

1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20042.

2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.

3 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.

Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen

1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:

a. die Sicherungsorganisation;

b. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage;

c. Vereinbarungen mit der Polizei.

2 SR 732.11