Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

zeichnet der Begriff ,,Authentifizierung" den Vorgang der Überprüfung der Identi-

tät eines Gegenübers und nicht dessen Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Das Attri-

but „sicher“ impliziert hohe Anforderungen an die Authentifizierung, also sicher

eine 2-faktoren, wenn nicht sogar eine 3-Faktoren-Authentifikation. Aus dem Beg-

riff „sichere Authentifizierung“ kann eine Face-to-Face Registrierung, wie es die

ZertES fordert, abgeleitet werden oder aber eine auf Dokumenten basierten Re-

gistrierung wie es der Begriff „Leistungserbringergruppe“ aus dem Kommentar

impliziert. Diese Unklarheit führt zu einer Verzögerung des Projekts.

Art. 8 der VVK führt de facto die HPC ein. Die konkreten Anforderungen an diese

HPC werden voraussichtlich über Art. 16 vom EDI/BAG unter Berücksichtigung

von Art. 6. Abs. 2 und Art. 8 definiert. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber

mit KVG Art. 42a tatsächlich dem EDI/BAG die Kompetenz für die Einführung und

Verwaltung der HPC geben wollte.

Artikel 9: Rechte des Versicherers Article 9 : Droits de l'assureur

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Tenendo conto dell'importanza della fiducia che pazienti e operatori sanitari devo- TI

no nutrire nei confronti del nuovo strumento il Cantone Ticino propone che si attri-

buisca la proprietà formale della tessera al paziente.

Santésuisse schlägt vor, einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: santésuisse "Der Versicherer kann bei Kartenverlust, missbräuchlichem Einsatz oder Nicht-

Verwendung der Versichertenkarte bei der Rechnungsstellung einen angemesse-

nen Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen."

Dieser Unkostenersatz soll dazu beitragen, die Pflicht zum Einsatz der Karte

durchzusetzen. Hat der Versicherer kein solches Recht, so hat er - insbesondere

im System des Tiers payant - praktisch keine Möglichkeit, den Einsatz der Versi-

chertenkarte durchzusetzen.

Die Versichertenkarte sollte nicht im Eigentum des Versicherers bleiben. Dieser FMH hat kein Recht auf Kenntnis der medizinischen Daten. Allenfalls sollte sie an eine

neutrale Stelle zurückgehen, zu der sie auch im Verlustfall gesendet werden kann.

Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern findet es problematisch, dass das Eigen- Ärztegesellschaft tum an der Karte beim Versicherer bleibt. Der aufgeklärte Patient wird sich hüten, des Kantons Bern persönliche hoch sensible Daten auf eigene Kosten auf einen Datenträger abspei-

chern zu lassen, der ihm nicht gehört und den er zurückgeben muss.

Die GAeSO schlägt vor, zu prüfen, ob das Eigentum der Versichertenkarte nicht GAeSO an den Patienten übergehen sollte, damit dieser auch die Verantwortung für die

Vernichtung der Karte übernehmen muss. Es ist unverständlich, dass eine Karte,

die besonders schützenswerte Daten enthält, einem Dritten zurückgegeben wer-

den muss. Sie erachtet es als verfehlt, dass die Eigentumsrechte an der Karte und

die Verfügungsrechte über den Inhalt der Karte divergieren.

Wenn die Versichertenkarte entgegen der Position von H+ medizinische Daten H+

enthalten soll, muss sie im Eigentum des Versicherten stehen.

Das Eigentum an der Versichertenkarte sollte zum Versicherten übergehen. Es ist KKA unverständlich, dass eine Karte, die besonders schützenswerte Daten enthält, ei-

nem Dritten zurückgegeben werden muss.

Pharmasuisse est d’avis qu’il est irréaliste de stocker les informations médicales Pharmasuisse sur une carte, susceptible d’être perdue, qui appartient aux assureurs et peut être

retirée au patient. En outre le transfert du contenu en cas de changement d'assu-