Rapport sur les résultats
Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages
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einen Beitrag an die Kontrolle leisten (generell Kontrolle, ob die Ausnahmefahrten nicht das erträgliche Mass überschreiten, ob gewisse Branchen ‚überborden’, Kontrolle der einzelnen Fahrzeuge auf Einhaltung der Richtlinien).
Deshalb dürfen die Bewilligungspflichten nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch eine gebührenpflichtige Meldepflicht ersetzt werden. Ausnahmefahrten sollen vorgängig gemeldet und eine Gebühr für Administration, Kontrolle und Sonderbeanspruchung der öffentlichen Infrastruktur bezahlt werden. Meldung und Zahlung sind heute durch Internet einfach und billig machbar. So wäre administrativ allen gedient, die betroffenen Behörden hätten dennoch die Informationen und man wüsste, wie sich die Ausnahmetransporte zahlen- und branchenmässig entwickeln.
FAZIT
• Wir sind gegen materielle Lockerungen der Sondererlaubnisse.
• Wir befürworten zwar administrative Lockerungen, wo Bewilligungen praktisch immer erteilt
werden. Die Bewilligungspflicht soll aber nur in eine gebührenpflichtige, elektronische Meldepflicht umgewandelt werden.
• Ausnahmeansprüche müssen gebührenpflichtig bleiben: Die Sondernutzung und der Kontroll-
aufwand sind abzugelten.
Die Strafbestimmungen für Verletzung der Meldepflicht oder Überschreitung der zulässigen Masse müssen mindestens so streng sein wie heute.
BE Die vorgesehenen Neuerungen zu Art. 78 bis 85 VRV (Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge) lehnen wir indessen nachdrücklich ab. Zur näheren Begründung verweisen wir auf Folgendes (vgl. bei den einzelnen Bestimmungen).
Fazit: Den Bestrebungen nach Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und des damit verbundenen administrativen Aufwandes sind die Interessen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbeeinflussung sowie der Unterhalts- und Betriebskosten gegenüberzustellen. Zudem entsteht erheblicher Zusatzaufwand im Bereich des Vollzugs. Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen gelangen wir zum Schluss, dass mit dem geplanten weitgehenden Wegfall der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte insgesamt mehr neuer Aufwand entsteht, als dass solcher eingespart werden kann. Aufgrund bereits heute feststellbarer nachteiliger Auswirkungen der Ausnahmetransporte sollte im Gegenteil angestrebt werden, die gängige Bewilligungspraxis zu überprüfen mit dem Ziel, Ausnahmetransporte vermehrt auf so genannten Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte zu bündeln.
VSZ OW/NW* Grundsätzliches: Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW ist grundsätzlich gegen eine Lockerung der bewilligungsfreien Transporte, wie sie insbesondere in Art. 78 vorgeschlagen werden.
Bedenken bestehen darin, dass unqualifizierte Firmen in Zukunft Ausnahmetransporte durchführen, welche die nötigen Voraussetzungen bezüglich Fahrzeuge und Kenntnisse für solche Transporte nicht erfüllen. Mit der Lockerung könnten alle Fahrzeuge Transporte mit einem unteilbaren Ladegut bis zu 3.00 Meter Breite durchführen, ohne dass die Bewilligungsbehörden die technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge vorgängig überprüfen könnten. Die Polizeiorgane wären vermehrt angewiesen, Fahrzeuge bezüglich Überbreite, Überlänge und Gewichte zu kontrollieren, ohne Einblick in die technischen Grundlagen der Fahrzeuge zu haben.
Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 ist dringend zu aktualisieren, da diese als Grundlage für alle Gesuche benötigt wird. Das fehlen einer aktuellen Version erschwert seit dem 1.1.2008 die Behandlung der Gesuche, da dem Kunden und der Bewilligungsbehörde inkl. ASTRA und Schadenwehr Gotthart, nicht bekannt ob nun eine National- oder eine Kantonsstrasse befahren wird.
Auch bei der Handhabung des Sonntagsfahrverbotes ist das VSZ OW/NW grundsätzlich gegen eine Lockerung. Wir sind der Meinung, dass ansonsten sämtliche Transporteure ein Gesuch für die Verlängerung der 30-minütiugen Leerfahrt einreichen und somit immer und überall gefahren werden kann. Dies kommt einer Aufhebung des Sonntagsfahrverbotes gleich.
Mit der Erwähnung des berufsmässigen Erteilen von Fahrunterricht im Art. 91 haben wir die Möglichkeit wieder eine Vereinheitlichung innerhalb der Kantone zu erreichen. Dieses Verbot wurde in der neuen Fahrlehrerverordnung aufgehoben.
Sonderbewilligungen für Pistenfahrzeuge: Mit der Ergänzung des Art. 79, Abs 3. hätte die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit mittels Eintrag im Fahrzeugausweis keine Dauerbewilligungen mehr ausstellen zu müssen. Dies würde den administrativen Aufwand und die daraus entstehenden Kosten um einiges reduzieren.