Rapport sur les résultats

Consultation 2007/63: Iv. pa. 03.436 „Pour des campagnes de votation équitables“ · 101 pages

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Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 44 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats

Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione

Praktikabel? Positiv Negativ Réalisable? Positif Négatif Realizzabile? Positivo Negativo

Kantone/Cantons/Cantoni - Kantone/Cantons/Cantoni7

ZH, zT BE, LU, OW, NW, BS, zT TG Parteien/Partis/ Partiti - Parteien/Partis/ Partiti Wirtschaft/Economie/Economia - Wirtschaft/Economie/ Economia4

economiesuisse, SAV,

SGB/USS, AIHK

Uebrige/Autres/ Altri - Uebrige/Autres/ Altri6

UBI, bsw, IGEM, SRG/SSR,

SW/PS, UNIKOM

Total/Totale - Total/Totale17

Begründungen/Motivations/Motivazioni

55. „Ebenso ist zu bedenken, dass die einer Partei zur Verfügung stehende Sendezeit von

höchstens 30 Sekunden pro Abstimmungsspot dem Ziel einer Förderung der politischen Diskussion in einer breiten Öffentlichkeit sowie der Hebung der Qualität des öffentlichen Diskurses und der Stimmbeteiligung (Erläuterungen Seite 14) kaum dienlich ist. Sehr deutlich geht das aus dem von der Staatspolitischen Kommission auf Seite 23 der Erläuterungen zitierten Beispiel der Verteilung der Sendezeit auf neun Abstimmungsvorlagen (wie beispielsweise am 18. Mai 2003) hervor. Die pro Vorlage für eine Partei zur Verfügung stehende Werbezeit betrüge etwas mehr als drei Sekunden und müsste zudem noch allenfalls nach unten korrigiert werden können. Der inhaltliche Ertrag eines solchen werbepolitischen Kurzspots dürfte sich in engen Grenzen halten und der befürchtete Überdruss des Publikums gleichwohl nicht ausbleiben. Dasselbe gilt für die den Urheberinnen und Urhebern von Referenden zur Verfügung stehende Sendezeit, wenn diese auf mehrere Urheberschaften zu verteilen ist (Art.15c Abs. 4 und 5 BPR).“ (ZH)

56. „Nach Ansicht des Regierungsrates bestehen gewisse Unklarheiten in Bezug auf die

Aufgaben der verschiedenen Akteure:

-So ist etwa nicht gewährleistet, dass die unabhängige Beschwerdeinstanz (UB/) in jedem Fall einen Entscheid über die Zulässigkeit eines Spots fällt. Eine Vorprüfung durch die UBI ist nur vorgesehen, wenn ein Veranstalter "Zweifel an der Rechtmässigkeit" eines Spots hegt. Und selbst dann besteht lediglich die Befugnis, nicht aber die Pflicht, den Spot durch die UBI vorprüfen zu lassen (Art. 86a E-RTVG). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Radio- und Fernsehveranstalter einen Spot unterschiedlich handhaben würden, d.h. ein Veranstalter sendet den Spot (weil er ihn für [klar] rechtmässig hält), ein anderer nicht (weil er Ihn für [klar] unzulässig hält [z.B. wegen Verstosses gegen Art. 4 oder 5 RTVG bzw. Art. 15e Abs. 2 E-BPR]). Fraglich bleibt im übrigen, wie - im Falle einer Vorprüfung durch die UBI - die am Vorprüfungsverfahren nichtbeteiligten Veranstalter über den Entscheid der UBI informiert würden bzw. ob diesfalls die Rechtskraft des Entscheids der UBI auf die Nichtbeteiligten ausgedehnt würde (vgl. dazu Bericht SPK NR, Erläuterungen zu Art. 86a Abs. 4 E-RTVG, S. 31: "Die Pflicht zur Ausstrahlung entfällt auch für Veranstalter, welche selber keine Beschwerde bei der UBI geführt haben.")

-Ferner ist nicht geklärt, wer überhaupt darüber entscheidet, ob eine Partei oder ein Komitee zu einer konkreten Volksabstimmung einen Spot senden darf (z.B. Bundeskanzlei als "Hüterin" des Parteienregisters [vgl. Art. 76a ff. BPR]? oder Radio-