Rapport sur les résultats
Consultation 2007/63: Iv. pa. 03.436 „Pour des campagnes de votation équitables“ · 101 pages
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Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 41 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats
Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione
„Die Art und Weise, wie gemäss Vorentwurf das im heutigen RTVG verankerte Aufsichtssystem durch eine vorgängige Überprüfung ergänzt werden soll, zeugt von mangelndem Verständnis für die Rechtspraxis und kommt einer vorgängigen Zensur gleich.“
„Schliesslich bezieht der Vorentwurf die Sendeunternehmen in dieses System der Vorzensur mit ein, indem dem Programmveranstalter die Aufgabe zufallen soll, bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Spots diesen der UBI zur Vorprüfung vorzulegen. Damit wird dem Veranstalter indirekt eben doch eine Verantwortung für die Inhalte der politischen Spots zugewiesen (…). Stellt die UBI im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens fest, dass ein ausgestrahlter Abstimmungsspot die gesetzlichen Regeln verletzt, sieht sich das Sendeunternehmen implizit dem Vorwurf ausgesetzt, die fehlende Rechtmässigkeit nicht erkannt zu haben.“
„Fazit:
Die Gesetzesvorlage gemäss Vorentwurf der SPK ist abzulehnen;
Auf Wunsch des Parlamentes kann die politische Werbung zu Marktbedingungen
wieder eingeführt werden;
Zwischen parteipolitischer Kommunikation und redaktioneller Information ist auch in
Zukunft zu unterscheiden.“ (SRG/SSR/idée suisse)
51. „Zusammenfassende Stellungnahme:
I. Die Schweizer Werbung SW lehnt die vorgesehene Verpflichtung von
konzessionierten Radio- und TV-Programmen zur Gratisausstrahlung von politischer Werbung ab.
II. Die Schweizer Werbung SW setzt sich für eine Liberalisierung der Werbeordnung ein
und würde es daher begrüssen, wenn in den elektronischen Medien politische Werbung im Rahmen der üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen erlaubt würde.“
„Begründung:
1. Die Vorlage zielt in die richtige Richtung, wenn bedenkt wird, dass das Verbot der
politischen Werbung bereits in der parlamentarischen Diskussion zur Revision des RTVG heftig umstritten war.
2. Der vorliegende Entwurf ist aber nicht geeignet, die beabsichtigte Fairness in der
politischen Werbung zu erzielen, und er ist in seiner konkreten Ausgestaltung ordnungspolitisch äusserst fragwürdig.
3. Werbung als eine Form der kommerziellen Kommunikation ist in der Regel immer
bezahlt. Dieses Prinzip ist Ausfluss der verfassungsmässig geschützten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und darf nicht wie vorliegend durch staatlichen Zwang in Teilbereichen vollständig aufgehoben werden. Der staatliche Zwang zur Zulassung von Gratiswerbung ist daher verfassungsrechtlich als auch staats- und demokratiepolitisch abzulehnen.
4. Da diese Gratiswerbung durch gebührenfinanzierte Programmveranstalter zu dulden
sein soll, würde dies einer indirekten Parteifinanzierung durch den Gebührenzahler gleich kommen. Dies steht der verfassungsmässig geschützten Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen entgegen. Die politische Unabhängigkeit wäre in Gefahr und Missbrauch würde möglich. Der Vorschlag, ausserhalb der Werbesendungen und damit im redaktionellen Teil des Programms politische Botschaften in Form von Abstimmungsspots zu verbreiten, erschwert eine Abgrenzung von der redaktionellen Information. Der Informationsauftrag der Medien muss vom Staat unabhängig und ohne Druck von aussen erfüllt werden können. Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 93 BV sowohl die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen als auch die Programmautonomie.
5. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb nur politische Werbung betreffend eidgenössische
Abstimmungen zugelassen werden soll. Dies kommt einer Diskriminierung der Kantons- und Gemeindeebene gleich, welche der föderalistischen Grundstruktur des schweizerischen Staatswesens zutiefst widerspricht. Zudem verfälscht die Vorlage