Rapport sur les résultats

Consultation 2009/115: Assurance-invalidité - 6e révision de l'AI, deuxième volet (révision 6b) · 55 pages

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rons que d’autres mesures pour trouver d’autres recettes ne soient pas véritablement explorées. Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund betont, dass Variante 1 Ausdruck des Versicherungsprinzips sei, demgemäss ein höheres Risiko zu höheren Prämien führe.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Einführung eines Interventionsmechanismus äussern etwa die Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz (VASOS) und die Vereinigung zu Verteidigung und Lebensgestaltung der Rentner-Innen (AVIVO Suisse). Sie bemängeln, dass sich die durch den Interventionsmechanismus ausgelösten Massnahmen dem demokratischen Prozess und einer entsprechenden demokratischen Kontrolle entziehen würden.

4.6.2 Sind Sie mit Variante 2 (zwei Interventionsschwellen, mit ausgabenseitigen Mass-

nahmen) des Interventionsmechanismus einverstanden?

Wie oben dargestellt, bevorzugt eine grosse Mehrheit Variante 1 gegenüber Variante 2 des Interventionsmechanismus. In diesem Sinne gelten die obigen detaillierten Ausführungen auch für diesen Abschnitt.

5. Von den Vernehmlassern und Vernehmlasserinnen eingebrachte Revisionsvorschläge und Anliegen

Höhere EL-Ausgaben der Kantone durch den Bund zu kompensieren

Die Forderung, die für die Kantone zu erwartenden höheren Ausgaben für die Ergänzungsleistungen (EL) seien durch den Bund zu kompensieren, wird von den allermeisten Kantonen gestellt. So formulieren beispielsweise UR und SH stellvertretend für viele: Individuelle Leistungen der IV sind Bundessache. Die Mitfinanzierung des neuen Rentensystems durch die Kantone ist nicht NFA-konform. Die höheren EL-Ausgaben der Kantone sind daher unbedingt durch den Bund zu kompensieren. So schreibt auch NE: Il faut augmenter la part de la Confédération aux PC de 5/8 à 6/8. Auch AR spricht sich dafür aus, Art. 13 Abs. 1 ELG in dem Sinne anzupassen, dass der Bund neu 6/8 der EL-Ausgaben übernimmt.

Ungenügender Versicherungsschutz während der gesamten Eingliederung beheben

Einige Kantone (LU, SZ, NW, BL, AG, VD et al.), die IV-Stellen-Konferenz (IVSK) sowie der Verein Innovation Zweite Säule bemängeln den ungenügenden Versicherungsschutz während der Eingliederung. Dies betrifft sowohl die Unfalldeckung als auch die Regelung der Haftpflicht. Gefordert wird deshalb ein durchgehender Unfallschutz (BL) während der Eingliederung, wie dies bei der ALV der Fall ist. So schreibt beispielsweise TI: L’AI dovrebbe assumere il ruolo di assicuratore infortuni (assicurazione propria).

Was nun die Haftung für Schäden betrifft, die eine versicherte Person während der Eingliederung anrichtet, fordert die IVSK: Wenn Arbeitgeber sich als Durchführungsstelle zur Verfügung stellen, sollte die Haftung für Schäden durch die IV getragen werden.

Neue Finanzierungsquellen erschliessen

Die Aufforderung, Alternativen auf der Finanzierungsseite aufzuzeigen, sind mannigfaltig: So wurde verschiedentlich (DOK, Integration Handicap, INSOS, Curaviva etc.) festgehalten, die Invalidenversicherung sei insuffisamment financée depuis une bonne quinzaine d’années (SP). (Allenfalls befristete) Beitragserhöhungen seien deshalb ins Auge zu fassen (Procap). Auch für die Grüne Partei der Schweiz ist eine bescheidene Erhöhung der IV-Beiträge gerechtfertigt und zwar einerseits zur Tilgung der Schuld gegenüber dem AHV-Fonds und andrerseits zur Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben als Folge der zunehmenden objektiven Belastungsfaktoren. Stellvertretend für viele andere werden im Folgenden die von der Grünen Partei genannten Gründe aufgelistet, warum höhere Beiträge um 0,1 bis 0,2 Lohnprozente legitim und tragbar seien: 1. zunehmender Anteil an 55- bis 65- Jährigen; 2. Erhöhtes AHV-Alter der Frauen; 3. Höhere Lebenserwartung der seit Geburt Gebrechlichen; 4. Teurer medizinische Fortschritt; 5. Von der Rationalisierung geprägter Arbeitsmarkt ohne Nischen für Menschen mit Behinderung. Zusammen mit einigen anderen Behindertenorganisationen