Rapport sur les résultats
Consultation 2009/115: Assurance-invalidité - 6e révision de l'AI, deuxième volet (révision 6b) · 55 pages
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schlägt AGILE als zusätzliche Einnahmequelle vor, eine moderate Erbschaftssteuer sowie eine Steuer auf gewissen Luxusartikeln und eine Bonussteuer einzuführen und auf hohen und höchsten Einkommen einen (befristeten) Zusatzbeitrag zu erheben. In diesem Zusammenhang ist auch die Forderung zu erwähnen, die Schuldzinsen der IV beim AHV-Fonds seien auch nach dem Auslaufen der Zusatzfinanzierung durch den Bund zu übernehmen (vgl. dazu Kap. 4.5.2). Als allfällige Alternative schlägt die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung vor, die ab 2018 für die AHV zu erhebende Mehrwertsteuererhöhung sei in einer ersten Phase primär für den Abbau der Ende 2017 noch verbleibenden Schulden der IV beim AHV-Fonds einzusetzen. In diesem Zusammenhang weist die Kontaktstelle für Frauen und Mädchen mit Behinderung (avanti donne) darauf hin, dass eine ausgeglichene Jahresrechnung und der Schuldenabbau zwei von einander getrennt zu lösende Probleme seien und vor allem der Schuldenabbau durch Mehreinnahmen zu geschehen habe. Als weitere mögliche Einnahmequellen werden vereinzelt ein Teil der Steuereinnahmen von den in letzter Zeit bewilligten Spielbanken, sowie die konsequente Durchsetzung des IV-Regress genannt (z.B. Retina Suisse). Die sozialistische Alternative schliesslich fordert, die Finanzierung der IV habe durch progressive Steuern nicht aber durch unsoziale Konsumsteuern zu geschehen.
Verpflichtender Integrationsbeitrag der Arbeitgebenden
Vertreter aus fast allen Vernehmlasserkategorien fordern, die Arbeitgeber müssten entweder mit zwingenden Massnahmen in die Pflicht genommen werden (GE, SP, Travail.Suisse, Schweizerischer Gehörlosenbund et al.), bzw. Arbeitgeber müssten zur Eingliederung verpflichtet werden oder ein entsprechendes Engagement müsse sich für sie finanziell auszahlen (Integration Handicap, GELIKO et al.). Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen SZB und Retina Suisse erinneren in diesem Zusammenhang an den Nicht-Diskriminierungsnachweis (Affirmative Action) wie ihn die USA in den 1970er Jahren eingeführt hatte. Der Schweizerische Verband der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen SVOAM/AOMAS fordert entsprechende steuerliche Anreize. In die gleiche Richtung zielend äussert sich INSOS: Weitere Anreize für Arbeitgeber seien zu prüfen. Sie seien zwar nicht direkt im Gesetz zu verankern, aber Betriebe, die sich zur Integration bekennen, seien bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen und die Bemühungen öffentlicher Arbeitgeber, Personen mit Behinderung anzustellen, seien zu verstärken. Die Communauté genevoise d’action syndicale (cgas) schlägt vor, d’astreindre les employeurs qui n’intègrent pas ou ne conservent pas des personnes handicapées au sein de leur personnel à contribuer par un 0,25% supplémentaire au financement de l’AI. Pro Infirmis, AGILE, DOK und weitere regen an, die Einführung eines Bonus-Malus-Systems erneut zu prüfen. Die Genossenschaft Selbstbestimmtes Leben fordert, das Antidiskriminierungsgesetz sei auf Arbeitgeber des privaten Sektors auszudehnen. Ohne aktive Kooperation der Arbeitgebenden könne die IV nicht eingliedern. Nötig sei deshalb eine gesetzliche Norm, welche die Eingliederungsbereitschaft deutlich verbessere. Auch die Schweizerische Vereinigung der Gelähmten fordert eine Quotenregelung für Arbeitgebende.
Befristete Rente
Vereinzelt wird die Schaffung einer befristeten Rente gefordert. BL schlägt beispielsweise vor, dass bei absehbarem Wegfall der Invalidität die Rente auf längstens zwei Jahre befristet werden kann und auf Neuantrag höchstens zweimal verlängert werden kann. Die Einführung einer befristeten Rente für Personen im Ausland schlägt die IV-Stellen-Konferenz vor, im Sinne einer Ergänzung der Werkzeuge, mit denen versicherte Personen angeregt werden, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Verstärkter Einbezug der Krankenversicherer
Santésuisse und Helsana fordern die Meldeberechtigung (Artikel 3b IVG) auch für die Krankenversicherer. Ebenso weisen sie darauf hin, dass der Krankenversicherer auch informiert werden muss, wenn in der Früherfassung erkannt wird, dass Massnahmen der Frühintervention (Artikel 7d IVG)
angezeigt sind. Ferner verlangen sie den zwingenden Einbezug in den Koordinationsprozess, wenn IV-Stellen medizinische Leistungen oder Massnahmen anordnen, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen (Artikel 57 IVG).