Tableau d'évaluation
Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 18Fedlex · Rapport sur les résultats
3a) Vorsätzliche oder unabsichtliche Haltung;
Unserer Ansicht nach besteht ein wesentlicher Unterschied darin, ob die Einfuhr bewusst oder unabsichtlich resp. rein zufällig erfolgt ist. Bei unabsichtlichen Fällen sind wir der Meinung, dass die Bestimmungen verhältnismässig sein und entsprechend umgesetzt werden müssen.
Anstelle einer absoluten Meldepflicht bevorzugen wir das Angebot einer Meldestelle und Beratung für die mit dem Organismus verbundenen Risiken und dem sachgerechten Umgang.
b) Handel oder private Haltung der Organismen Aus unserer Sicht sollte die Risikoabschätzung von denjenigen getroffen und kommuniziert werden, welche mit den betroffenen gebietsfremden Organismen Handel treiben. Wer sich beispielsweise dazu entschliesst, ein entsprechendes Terrarium einzurichten ist auf fachliche Beratung angewiesen. Bei der Verwendung von standardisierten Schul- und Ausstellungskits (z.B.
Genspirale von Novartis), welche eine Tätigkeit der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen enthalten und einzig der
Veranschaulichung dienen, unterstützen wir die Erleichterung der Meldepflicht. So macht es Sinn, dass hier die Verantwortlichkeit zur
Meldung beim Hersteller solcher Schulungs- und Ausstellungskits gehört und die Schulen von der Meldepflicht entlastet werden.
Selbstverständlich ist die Meldepflicht der Organismen zu Forschungszwecken ein absolutes Muss und aus Sicht des kf gerechtfertigt.
Merck Serono J‟aimerais confirmer l‟intérêt de placer les organismes exotiques aux mêmes degrés d‟exigence que les organismes pathogènes. En effet, une
dissémination accidentelle (comme certaines plantes exotiques sur les rives des rivières Suisses) risque de modifier le biotope de manière drastique et durable. Ceci peut générer toute une cascade de modifications dont il serait extrêmement difficile de juguler les effets.
Novartis Wir erachten es für sinnvoll, dass diese Tätigkeiten denselben Anforderungen gemäss Art. 4 bis 11 wie beim Umgang mit gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen unterliegen. Hingegen erscheint uns die offene Umschreibung der besonderen
Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2 nicht ganz einsichtig, da die gebietsfremden Organismen meist Pflanzen oder Tiere sind, wofür die besonderen Sicherheitsmassnahmen für Gewächshäuser bzw. Tieranlagen gemäss den Tabellen im Anhang 4 Ziffer 2.1 vorgesehen sind. Einzig bei den wirbellosen Kleintieren wie z.B. den Insekten sind keine konkreten Vorgaben im Anhang 4 vorhanden. Diese Lücke ist
sinnvollerweise auf Richtlinienstufe zu schliessen (ein entsprechender Entwurf des BAFU ist seit Jahren vorhanden).
Roche Einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen gehören bisher nicht zu den in unserer Firma verwendeten Organismen, weshalb wir uns
nicht zu den Experten auf diesem Gebiet rechnen. Die Aufnahme in die ESV und die offene Umschreibung im Anhang 4 Ziffer 2.2 scheint uns aber plausibel und angemessen. Bei den besonderen Sicherheitsmassnahmen im Anhang 4, Ziffer 2.2 könnte man noch explizit die Pflicht zur Erstellung eines Notfallplans für den Fall des Entweichens von einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen aufführen. Für ein solches Szenario können bereits im Vorfeld erarbeitete Informationen über Sofortmassnahmen, verantwortliche Personen (Ansprechpartner) und weitere zu ergreifende Massnahme dazu dienen, dass relativ schnell ein adäquater Aktionsplan erstellt werden kann.
SBNet Der Einbezug der „gebietsfremden Organismen” ist angesichts der bereits stattgefundenen Revision der FrSV sinnvoll. Die hier
vorgeschlagenen Massnahmen sind unseres Erachtens jedoch nicht vollziehbar. Ziel wäre es den bewussten Umgang (Handel) mit
gebietsfremden invasiven Organismen zu erfassen und situationsspezifische Vorsichtsmassnahmen zu verlangen, die den Austritt in die Umwelt verhindern. Zudem sollte der Händler verpflichtet werden, die Information betreffend korrektem Umgang an den Kunden
weiterzugeben.
SBV Ja, diese Tätigkeiten sollen denselben Sorgfalts-, Melde- bzw. Bewilligungsanforderungen unter liegen wie die entsprechend klassierten
Tätigkeiten mit pathogenen Organismen. Der offenen Umschreibung der besonderen Massnahmen stimmen wir nicht zu. Gerade gebietsfremde Organismen bereiten zunehmend mehr Probleme in unseren Ökosystemen. Daher ist den Sicherheitsmassnahmen mehr Aufmerksamkeit und