Tableau d'évaluation

Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 21Fedlex · Rapport sur les résultats

explicatif (page 17).

Inselspital Da Klasse 1 Organismen kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko darstellen, ist Option 1 (keine Meldung) eine angemessene Lösung.

Option 3 (umfangreiche Meldung) beurteilen wir als unverhältnismässig und zu kostenintensiv gemessen am nicht bestehenden Risiko.

Interkantonales Die Option “nur Standortmeldung” die den beiden anderen vorzuziehen.

Labor

InterNUTRITION In Anbetracht des vernachlässigbaren Risikos der Tätigkeiten dieser Klasse mit GVO ist eine Meldepflicht unserer Überzeugung nach rein vom

Standpunkt einer Risikovorsorge aus unnötig, Option 1 hat also das beste Verhältnis Aufwand-Nutzen. Da der geforderte Aufwand für eine Meldung jedoch vertretbar ist, erscheint uns Option 2 (Standortmeldung) am angemessensten, da sie im Sinne der öffentlichen Wahrnehmung eine gewisse Transparenz ermöglicht. Ausdrücklich begrüssen wir die in Anhang 3 vorgesehene Möglichkeit von Sammelmeldungen für standardisierte Tätigkeiten mit GVO der Klasse 1 für Schulungen und Veranschaulichung.

Kanton AG Die Option 1 ist zu verwerfen. Würde bspw. ein Betrieb seine Tätigkeit fälschlicherweise als Klasse I einstufen, müsste er nirgends eine

Meldung machen. Eine Richtigstellung durch die Behörden wäre nicht mehr gewährleistet, weil gar niemand mehr weiss, was wo gemacht wird. Die Option 2 ist die minimale Lösung, hilft der Vollzugsstelle jedoch für die Überprüfung einer korrekten Einklassierung der Tätigkeit nicht weiter. Neben der Meldung des Standortes braucht es darum auch Angaben zu den eingesetzten Organismen und eine kurze

Beschreibung der Tätigkeit. Ohne diese Zusatzangaben ist eine Priorisierung der zu inspizierenden Betriebe nicht möglich, so dass die

Vollzugsstellen alle Betriebe, welche nur den Standort einer neuen Tätigkeit gemeldet haben, zur Kontrolle der Einstufung besuchen müssten. Darüber hinaus wäre die Umsetzung der Option 3 (entspricht der bisherigen, bewährten Praxis) aus unserer Sicht ebenfalls möglich. Sie ist tendenziell aber eher übertrieben, da die genaue Beschreibung aller Prozeduren bei Tätigkeiten der Klasse I nicht notwendig ist.

Antrag:

Option 2 sollte mit einigen Ergänzungen umgesetzt werden: Neben den genannten Angaben sollten die Betriebe mindestens zusätzlich die Art der verwendeten Organismen melden.

Kanton BE, - Keine Meldepflicht:

Verband der In wenigen Einzelfällen (Schulen) kam es in der Vergangenheit zu falschen Klassierungen, so dass eine Tätigkeit der Klasse 2 als Klasse 1 Kantonschemiker, gemeldet worden ist. Ohne jegliche Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 (Anteil CH: ~46 %) würde dies kaum entdeckt. Es entspricht Interkantonales jedoch kaum dem politischen Willen, wenn die Vollzugsbehörden von fast der Hälfte der Tätigkeiten (mehrheitlich Tätigkeiten mit

Labor gentechnisch veränderten Organismen) nicht einmal Kenntnis nehmen. Deshalb ist diese Option abzulehnen.

- Nur Standortmeldung:

Mit der Option ,,nur Standortmeldung” behalten die Vollzugsbehörden ausreichend Überblick über die Gesamtsituation und können bei Bedarf auch Inspektionen durchführen. Allerdings genügt es, wenn die Kontaktstelle die aktuellen Standortmeldungen den Kantonen in Ecogen für eine Abfrage zur Verfügung stellt. Mit dieser Option können die Vollzugsbehörden den politischen Willen mit vernünftigem Aufwand erfüllen. Deshalb ist diese Option zu begrüssen.

- Umfassende Meldepflicht:

Eine umfassende Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 (Anteil CH: ~46 %) würde die Administration auf Kosten der anderen

Tätigkeitsklassen unverhältnismässig belasten. Diese Option dürfte zudem einen zwiespältigen Eindruck gegenüber dem Vollzugsaufwand der ESV hinterlassen, wenn bei fast der Hälfte der Tätigkeiten ,,kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko” besteht. Deshalb ist diese Option