Tableau d'évaluation
Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages
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Bedeutung beizumessen.
SGCI Es scheint uns angemessen und plausibel, dass die Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen grundsätzlich
denselben Anforderungen unterliegen wie der Umgang mit pathogenen und gentechnisch veränderten Organismen. Ebenfalls sind wir mit der offenen Umschreibung in Anhang 4 Ziff. 2.2. grundsätzlich einverstanden. Allerdings gibt es unseres Erachtens Differenzen resp. offene Fragen im Vergleich mit den Sicherheitsmassnahmen für Gewächshäuser und Tieranlagen gemäss Tabelle in Anhang 4 Ziff. 2.1., da es sich bei den gebietsfremden Organismen doch meist um Pflanzen und Tiere handeln dürfte. Siehe dazu die Bemerkungen im Detail zum Anhang 4 ESV.
SGInf Der Umgang mit gebietsfremden Organismen fällt nicht in unseren Tätigkeitsbereich, wir enthalten uns deshalb einer Stellungnahme.
Swiss TPH Der Einbezug der ,,gebietsfremden Organismen” ist angesichts der bereits stattgefundenen Revision der FrSV sinnvoll. Am Swiss TPH werden
gebietsfremde wirbellose Kleintiere zu medizinischen, diagnostischen, Lehr- und Forschungszwecken gehalten. Trotz substanzieller Zunahme des administrativen Aufwandes, sollten - unserer Meinung nach - diese Tätigkeiten denselben gesetzlichen Sorgfaltspflichten unterliegen wie die entsprechenden Tätigkeiten mit pathogenen Organismen. Hilfreich wären hier neben der offenen Umschreibung der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2, offizielle Listen zur Risikogruppierung der gebietsfremden Organismen. Konsequenterweise wären angepasste Regelungen für den Transport von einschliessungspflichten gebietsfremden Organismen einzuführen. Für die privaten Handler und Halter von gebietsfremden Organismen sind unseres Erachtens die hier vorgeschlagenen Massnahmen nicht vollziehbar. Ziel aber müsste es sein, den bewussten Umgang (Handel) mit gebietsfremden invasiven Organismen zu erfassen und situationsspezifische Vorsichtsmassnahmen zu verlangen, die den Austritt in die Umwelt verhindern. Zudem sollte der Händler verpflichtet werden, die Information betreffend korrektem Umgang an den Kunden weiterzugeben.
Universität BE Der Umgang mit gebietsfremden Organismen fällt nicht in unseren Tätigkeitsbereich, wir enthalten uns deshalb einer Stellungnahme.
Universitätsspital Unseres Erachtens sollen die gebietsfremde Organismen gleich behandelt werden wie pathogene Organismen, da eine Risikoabschätzung nicht ZH möglich ist und unter Umständen durch den BewilIigungsinhaber beschönigt werden könnte (vgl. Einwanderung vom chinesischen
Marienkäfer, Freilassung von Waschbären in Europa, Faunenverfälschung in Neuseeland und Australien).
Frage 2 Artikel 8 Absatz 1 E-ESV, Meldepflicht von Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 (kein oder vernachlässigbar kleines Risiko): Wir schlagen in den Erläuterungen drei Optionen vor. Welche Option ist Ihrer Einschätzung nach die adäquateste? Bei welcher Option ist das Verhältnis Aufwand zu Nutzen am besten? Option 1: vollständige Befreiung der Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1; Option 2: Standortmeldung; Option 3: Umfassende Meldepflicht
Stelle Bemerkung
AgorA Favorable à l‟option 1
Akademien der Wir erachten die vorgeschlagene Meldepflicht für Tätigkeiten der Klassen 1 im vorliegenden Entwurf (Option 3) als nicht Risikogerecht. Seit