Tableau d'évaluation
Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages
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Kanton VD L‟option 1 n‟apparaît pas adéquate car elle prive les autorités cantonales d‟une information importante pour assurer la sécurité biologique sur
leur territoire. Dans le cas des activités impliquant des organismes génétiquement modifiés de classe 1 à l‟échelle industrielle, ce point serait donc critique. L‟option 3 implique le maintien d‟un dispositif administratif lourd qui n‟apparaît pas proportionné dans une tendance visant la simplification administrative. En ce sens, l‟option 2 apparaît tout a fait adéquate pour ce type d‟activités.
Kanton ZG Wir favorisieren die vorgeschlagene Option 2. Zusätzlich ist der Organismus und die Art der genetischen Veränderung zu melden.
Kanton ZH Zusätzlich zur Meldung verantwortlicher Personen, des Biosicherheitsverantwortlichen, der Adresse des Betriebes, der Adresse und Art der (AWEL), Anlage und der Bestätigung, dass in diesen Anlagen Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt werden, Kanton GR ist ausserdem sowohl der Organismus als auch die Art der genetischen Veränderung zu melden. Wenn diese Punkte zusätzlich gemeldet
werden würden, empfehlen wir den Erlass der Option 2. Option 2 sieht vor, dass Betriebe den Behörden im Rahmen einer ,,Standortmeldung” melden, wo sie Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 durchführen. Die Meldung soll ausserdem den Namen und die Adresse des Betriebes, die Adressen und die Art der Anlage, die verantwortlichen Personen und den Biosicherheitsverantwortlichen nennen. Diese Variante erlaubt somit die Erhebung administrativer Daten von Betrieben, die Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchfuhren. Somit wären die kantonalen Behörden informiert und in der Lage, Inspektionen durchzuführen. Um jedoch die korrekte Einklassierung der Tätigkeiten zu überprüfen, wäre es darüber hinaus notwendig, dass zusätzlich gemeldet werden wurde, mit weichem Organismus der Betrieb arbeitet und weicher Art die genetische Veränderung ist. Nur so kann beurteilt werden, ob die
Klassifizierung einer Tätigkeit richtig vorgenommen wurde und ob ausreichende Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
Konsumenten- Wir begrüssen es, dass durch dieses Verfahren diejenigen Personen, welche Versuche durchführen, auch in die Fragestellung mit einbezogen forum werden und nicht ein Verfahren ohne Rückfragen diktiert wird. Obwohl Versuche der Klasse 1 auch von Fachexperten als so harmlos
eingestuft werden, dass sie nicht zwingend gemeldet werden müssen, befürworten wir eine Meldepflicht im Sinne der Transparenz als
vertrauensbildende Massnahme. Der damit verbundene Aufwand muss aber so tief gehalten werden, dass er für die betroffenen Forscher zumutbar ist. Zudem räumt die Option 2 - welche wir aus den genannten Gründen bevorzugen - mit dem Vorwurf auf, dass die Forschung an gentechnisch veränderten Organismen nur im Versteckten stattfindet und deshalb von der Bevölkerung als etwas „Schlechtes“ wahrgenommen wird.
Laboratorien der Die Option 2 ist der Option 1 vorzuziehen, damit man überhaupt weiss, wo Tätigkeiten der Klasse 1 mit GVO ausgeübt werden, wenn möglich Urkantone, Kanton mit der Art der Organismen und Art der genetischen Veränderungen. Damit kann auch die korrekte Einteilung überprüft werden.
NW, OW
Merck Serono L‟option 2 me semble adéquate. En effet, l‟option 1 me semble légèrement dangereuse en cas d‟erreur dans la classification 1, qui serait dans
certains cas d‟un niveau 2. L‟option 1 propose trop de libertés sur les laboratoires et ouvre la porte à des erreurs d‟interprétation.
L‟option 2 semble à la fois administrativement acceptable, pour les autorités et les laboratoires concernés.
Novartis Wir befürworten die vom BAFU vorgeschlagene Option 2, wonach künftig für derartige Tätigkeiten lediglich eine Standortmeldung genügt.
Somit würde die administrative Belastung für Betriebe und Behörden erheblich entlastet, ohne dass die Biosicherheit gefährdet wäre. Zudem plädieren wir für die gänzliche Aufhebung der Meldepflicht für Tätigkeiten mit GVO der Klasse 1 in standardisierten Kits für Ausstellungs- oder Schulungszwecke (wie z.B. ,,Genspirale” von Novartis; s. dazu unsere Anmerkungen unter Punkt 3, Anhang 3 weiter unten).
Pro Natura, SAG Option 3 ist zu bevorzugen. Nur die umfassende Meldepflicht ermöglicht eine angemessene Inspektion. Werden die Anforderungen der ESV
ausschliesslich an die Selbstkontrolle delegiert (Option 1, teilweise Option 2), so liegt es im Ermessen der Ausführenden zu bestimmen, dass es