Rapport explicatif
Consultation 2010/87: Ordonnance réglant la perception d'émoluments et de taxes par l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (Ordonnance sur les émoluments et les taxes de la FINMA, Oém-FINMA) · 9 pages
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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA
Kommentar für die Anhörung
2 Vorgeschlagene Änderungen
2.1 Neue Bemessungsgrundlage
Art. 11 Abs. 3
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 14 Abs. 1, 2 und 3
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2aufgehoben
3 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 FINMA-GebV wird die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das laufende Jahr und auf die zu äufnenden Reserven bemessen. Art. 14 FINMA-GebV seinerseits sieht vor, dass die FINMA die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihre Rechnung für das laufende Jahr erhebt. Diese Regelung bedingt die Erhebung von Akontozahlungen und die Erstellung einer Schlussrechnung nach Genehmigung ihrer Jahresrechnung durch den Bundesrat. Diese Vorgehensweise führt zu einem stark erhöhten administrativen Aufwand. Weder für die FINMA noch für die Beaufsichtigten, welche die Schlussrechnung immer erst im dem Abgabejahr folgenden Jahr erhalten, ist dies ein zufrieden stellender Zustand.
Neu soll die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr (und auf die zu äufnenden Reserven) bemessen und daher auf deren Rechnung für das Vorjahr erhoben werden. Dies vermindert etwas die Adäquanz der Verursachergerechtigkeit. Diese kann jedoch mit einem Ausweis der Über- und Unterdeckung aus dem Vorjahr in der neuen Rechnung ausgeglichen werden (vgl. Art. 14 Abs. 4 FINMA-GebV). Dadurch dass die Aufsichtsabgabe im Rechnungsjahr direkt in Rechnung gestellt werden kann, und nicht im Folgejahr definitiv abgerechnet werden muss, können die Beaufsichtigten ihre Aufsichtkosten jahresgerecht ausweisen. Die FINMA ihrerseits spart administrative Ressourcen, denn sie muss nur einmal die Aufsichtsabgabe berechnen und nur einmal Rechnung stellen. Über- oder Unterdeckungen können dem entsprechenden Bereich im nachfolgenden Rechnungsjahr gutgeschrieben oder belastet werden.
3/9 100903 ÄK Kommentar GebV_bed.doc