Rapport explicatif

Consultation 2010/87: Ordonnance réglant la perception d'émoluments et de taxes par l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (Ordonnance sur les émoluments et les taxes de la FINMA, Oém-FINMA) · 9 pages

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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

Kommentar für die Anhörung

2.2.3 Abgabe im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler

Art. 17 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale;

b. 10 000 Franken je Effektenhändler;

c. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken.

2 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17bisZusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

4 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

5 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Diese Bestimmungen für die übrigen Banken und die Effektenhändler sind inhaltlich unverändert von Art. 16, 17, 18 und 19 FINMA-GebV übernommen worden. Dadurch dass die Kosten für die Aufsicht über die Grossbanken sowie über die Börsen neu verursachergerecht direkt diesen Bereichen zugeteilt werden, werden die übrigen Banken und Effektenhändler entsprechend entlastet.

6/9 100903 ÄK Kommentar GebV_bed.doc