Rapport explicatif
Consultation 2011/64: Modification de l'Ordonnance concernant les éléments de protection industrielle et les éléments mobiles applicables à l'importation de produits agricoles transformés ainsi que de l'Ordonnance sur les contributions à l'exportation · 11 pages
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Bericht Anhörung
Die Ausfuhrbeitragsverordnung sieht vor, dass die Ausfuhrbeitragsansätze die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze für die entsprechenden Rohstoffe nicht überschreiten dürfen, soweit die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft nicht höhere Ausfuhrbeitragsansätze erfordern. In Analogie dazu soll in der bT-Verordnung ein neuer Artikel 5 Absatz 2 eingefügt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese Regelung im Protokoll Nr. 2 einfuhrseitig vorgegeben ist7.
Die Bestimmung betr. Weichweizenmehl in der bT-Verordnung soll an die Realität angepasst und an die Ausfuhrbeitragsverordnung angeglichen werden. Für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl ist der Weltmarktpreis von Weichweizen massgebend. Die Berechnungsmethode wird vom EVD im Einvernehmen mit dem EFD festgelegt.
Für Pflanzenfett wird neu vorgeschlagen, den Unterschied zwischen den in- und ausländischen Grundstoffpreisen auf die Höhe der Grenzabgaben, die bei der Einfuhr von Sonnenblumenöl oder Safloröl der Zolltarif-Nummer 1512.1998 erhoben werden, festzusetzen. Artikel 5 Absatz 5 soll entsprechend angepasst werden.
4.2. Ausfuhrbeitragsverordnung
Artikel 1
Die zweite Hälfte des bisherigen Absatzes 1 soll in Artikel 2 überführt werden, da es sich um eine Voraussetzung handelt.
Um die Inkohärenz zwischen der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste LIX und der Ausfuhrbeitragsverordnung zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die Tarifnummern 0401.1010 und 0401.1090 aus der Tabelle in Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung zu streichen.
Für Eier und Eiprodukte, die in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten enthalten sind, wird vorgeschlagen, auf Ausfuhrbeiträge zu verzichten. Eier- und Eiprodukte sollen folglich aus der Tabelle in Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung entfernt werden.
In der Tabelle in Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung werden neu die korrekten Tarifnummern 1101.0043 und 1101.0048 (anstatt 1101.0049) sowie 1104.2913 und 1104.2918 (anstatt 1104.2919) verwendet. Diese Tarifnummern wurden aufgrund der verbundenen Mehrkosten und des Ausbeuteverlusts bei der Herstellung von Dinkelmehl neu geschaffen und sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2007 2271). Diese Anpassung wurde in der Ausfuhrbeitragsverordnung noch nicht vollzogen.
Im Rahmen der Anpassung des Zolltarifs an das Harmonisierte System 2012 per 1. Januar 2012 soll die Tarifnummer 0401.3020 zu 0401.5020 und die Tarifnummer 1102.1049 zu 1102.9044 geändert werden, was im Verordnungsentwurf ebenfalls reflektiert wird.
Da für Zucker bereits heute keine Ausfuhrbeiträge mehr gewährt werden, soll Artikel 1 Absatz 2 der Ausfuhrbeitragsverordnung aufgehoben werden.
Artikel 2
7 Art. 3.1 des Protokolls Nr. 2: Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird. 2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 5/11