Rapport explicatif

Consultation 2011/64: Modification de l'Ordonnance concernant les éléments de protection industrielle et les éléments mobiles applicables à l'importation de produits agricoles transformés ainsi que de l'Ordonnance sur les contributions à l'exportation · 11 pages

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Bericht Anhörung

Keine materielle Änderung

Artikel 21 (neuer Artikel)

In Artikel 21 sollen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um den Übergang vom aktuellen zum zukünftigen Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 22

Da es sich bei der Revision der AB-Verordnung um eine Totalrevision handelt, muss die bisherige Verordnung aufgehoben werden.

Artikel 23

Die revidierte AB-Verordnung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

5. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Verordnungsänderungen stehen im Einklang mit dem WTO-Recht und den vertraglichen Bestimmungen mit der EU und anderen Handelspartnern. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Bezug auf Magermilch (Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung) wird die Inkohärenz zwischen der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste LIX und der Ausfuhrbeitragsverordnung beseitigt.

6. Wirtschaftliche Auswirkungen

Die einfuhrseitige Abschöpfung auf dem in den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten enthaltenen Pflanzenfett sinkt durch die Umstellung der Berechnungsbasis auf ein realitätsnäheres Referenzprodukt um rund einen Viertel. Entsprechend werden bei landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, die gemäss Standartrezeptur der Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten10 Pflanzenfett enthalten, die zu entrichtenden Zollansätze sinken. Mit der vorgeschlagenen Regelung, den Grenzschutz an die Preisunterschiede der tatsächlich verwendeten Rohstoffe anzupassen, ist gewährleistet, dass die inländischen Produzenten für das tatsächliche Rohstoffpreishandicap kompensiert werden, was der Zweck der Preisausgleichsmassnahmen ist. Die Annäherung der Importzölle an den tatsächlichen Rohstoffpreisnachteil erhöht die Effizienz der Produktion und die schweizerischen Konsumenten können von leicht sinkenden Preisen für pflanzenfetthaltige Produkte profitieren, falls die Zollreduktion weitergegeben wird. Als wichtiges Erzeugnis kann in diesem Zusammenhang die vor allem aus Asien unter der Tarifnummer 2106.9074 importierte Kokosnussmilch erwähnt werden (v.a. Thailand, 2010 rund 3350 Tonnen). Hier würde die Massnahme zur Zeit eine Senkung des Zollansatzes von Fr. 54.35 auf Fr. 46.25 je kg brutto und eine Verminderung der Zolleinnahmen von rund 270'000 Franken zur Folge haben.

Eine Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für Eier und Eiprodukte hat praktisch keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nahrungsmittelindustrie und die Eierproduzenten, da bereits heute zur überwiegenden Mehrheit (rund 96%) Importeier verarbeitet werden. Durch die Schaffung einer Zollbegünstigung oder die Ausweitung des besonderen Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs kann verhindert werden, dass für die Nahrungsmittelunternehmen ein Wettbewerbsnachteil entsteht.

10 2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 9/11