Rapport sur les résultats
Consultation 2011/88: Révision totale de l'ordonnance sur les ouvrages d'accumulation (OSOA) · 12 pages
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
2. Ergebnisse
2.1. Zusammenfassung
Während sich 51 Stellungnahmen positiv oder grundsätzlich positiv zum Verordnungsentwurf äusserten, wurde die Vorlage vom Kanton Bern abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Revisionsentwurf die in ihn gesetzten Erwartungen nicht zu erfüllen vermag und die notwendigen Präzisierungen zum Stauanlagengesetz nicht vorgenommen wurden.
2.2. Themenspezifische Auswertung der Stellungnahmen
Die in den Stellungnahmen enthaltenen Bemerkungen und Anregungen werden gegliedert nach Themen und lediglich in zusammenfassender Weise dargestellt.
2.2.1. Begriffe (Art. 1 StAV)
Weil auch Druckleitungen ein Gefahrenpotential aufweisen und in der Schweiz bereits Druckleitungen
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geborsten sind , fordern die Kantone Bern, Glarus und Nidwalden sowie das Bau- und Raumentwicklungsdepartement Obwalden, das Umweltdepartement Schwyz und das Baudepartement St. Gallen, dass auch die Druckstollen und Druckleitungen bis zur Wiedereinleitung des Wassers in den natürlichen Kreislauf sowie alle künstlichen Wasserzuleitungen in die Legaldefinition der Nebenanlagen in Absatz 4 mit einbezogen werden.
Der Kanton Aargau erachtet es als richtig, dass auch die Flussstauhaltungen den Bestimmungen des StAG und der StAV unterstellt werden. Seines Erachtens sind aber die Seitendämme nicht gleich wie die übrigen Absperrbauwerke (Beton- oder Natursteinmauern, Schüttdämme) zu behandeln, weil dies zu unverhältnismässigen meterhohen Dammerhöhungen führen würde.
Der Kanton Wallis fordert die Festlegung von vernünftigen Grundsätzen zur Überwachung der Sicherheit von durchlässigen und grösstenteils leer stehenden Murgang- und Geschieberückhaltebecken. Auch für diese - nicht als Stauanlagen im Sinne der Stauanlagengesetzgebung geltenden - Anlagen seien die massgebenden Versagensprozesse richtig zu definieren.
2.2.2. Stauanlagen mit/ohne besonderes Gefährdungspotenzial, Unterstellung (Art. 2-3 StAV)
Nach Ansicht diverser Stellen (EnAlpin AG, ewb, ewz, Groupe E, KHR, KW Lötschen AG,KWO, SWV, SAK, STK, VBE, VSE, Kanton Bern, Kanton Glarus, Kanton Nidwalden, Kanton Tessin) ist der Begriff „besonderes Gefährdungspotenzial“ noch nicht ausreichend präzise gefasst. Die meisten Stellen fordern bei der Überarbeitung eine Anlehnung an die Störfallverordnung (StFV; SR 814.012).
1 Am 12.12.2000 war im Wallis die unterirdische Druckleitung geborsten, welche das Wasser von den Stauseen Cleuson und Dixence zur Zentrale Bieudron führt. Der Unfall, bei welchem rund 25‘000 bis 40‘000 m3 Wasser austraten und mehrere Berghütten und Scheunen mitgerissen wurden, forderte insgesamt 3 Todesopfer. Nach aufwändigen Reparaturarbeiten wurde die Anlage Bieudron im Januar 2010 wieder in Betrieb genommen. Der Kanton Bern geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass sich insgesamt 17 weitere Unfälle mit insgesamt 5 weiteren Todesopfern ereignet haben. 3/12 C:\Users\U80809110\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\TTDC1OID\Ergebnisse der Anhörung Totalrevision Stauanlagenverordnung.doc