Rapport sur les résultats

Consultation 2011/88: Révision totale de l'ordonnance sur les ouvrages d'accumulation (OSOA) · 12 pages

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

Der Kanton Bern kritisiert, dass die Reinwasserflutwelle als Kriterium für das Vorhandensein einer besonderen Gefahr für die zahlenmässig häufigsten Stauanlagen nicht stimme. Eine Definition des korrekten Prozesses für besondere Gefahren bei Rückhaltebecken und die Abstimmung der Wahrscheinlichkeiten auf die Anforderungen beim Hochwasserschutz sei erforderlich.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Luzern regt weiter an, die Untergrenze der von den Kantonen zu meldenden Anlagen sei zu präzisieren, z.B. anhand von Grössenkriterien oder des Gefährdungspotenzials (grössere Sachschäden). Die Kantone Bern und Wallis stellen einen in die gleiche Richtung gehenden Antrag. Der Kanton Bern fordert zudem, dass die kleinen unter kantonaler Aufsicht stehenden Stauanlagen vom Anwendungsbereich der Art. 4, 7, 8, 10 und 12 bis 19 sowie 26 StAV auszunehmen sind.

Der Verband Seilbahnen Schweiz geht davon aus, dass ein Teil der Speicherseen für die technische Beschneiung vom Geltungsbereich ausgenommen wird, weil ihnen ein vergleichsweise geringes Gefahrenpotenzial innewohnt und sie oft in bereits bestehenden Geländemulden erbaut wurden.

Der Kanton Aargau und das Umweltdepartement Schwyz beantragen, es sei eine Ordnungsfrist für die Bearbeitung der kantonalen Gesuche einzufügen, wobei der Kanton Aargau diese lediglich für den Fall einer anstehenden Veränderung des Verleihungsverhältnisses (Heimfall, Neukonzessionierung, Übertragung) vorsehen möchte.

Das Baudepartement St. Gallen, die Alpiq und der VSE monieren, die Rollenverteilung zwischen den Behörden des Bundes und der betroffenen Kantone im Unterstellungsprozedere müsse noch weiter präzisiert werden.

Die ewz und das STK fordern, dass bereits die betroffenen Kantone die Betreiberin mit einbeziehen müssen, nur so könne eine fundierte Abschätzung der Gefährdung vorgenommen werden.

Die SGS und der Kanton Freiburg sind ihrerseits der Meinung, es sei explizit darauf hinzuweisen, dass auch die übrigen betroffenen - aber nicht selber antragsstellenden - Kantone im Rahmen des Unterstellungsprozedere angehört werden müssen.

Der Kanton Thurgau fordert für Weiher, die nicht mehr der Wasserkraftnutzung dienen, aber aus anderen besonderen Gründen schützenswert sind und nicht rückgebaut werden sollen, ein vereinfachtes Verfahren für die Überprüfung des Vorliegens eines besonderen Gefährdungspotenzials.

2.2.3. Stauanlagen an Grenzgewässern (Art. 4 StAV)

Diverse Gesellschaften und Wirtschaftsverbände (ewz, Alpiq, KHR, KWO, EnAlpin AG, KW Lötschen AG und Groupe E; VBE, VSE, SWV und STK) fordern die ersatzlose Streichung von Art. 4 Abs. 2 StAV. Sie erachten die Bestimmung als unnötig. Einige befürchten, sie stünde im Widerspruch zu internationalem Recht. Die Groupe E fordert alternativ die Einsetzung von binationalen Kommissionen.

Der Kanton Jura ist der Ansicht, dass in der Verordnung die Anhörung der betroffenen Kantone ausdrücklich vorzusehen ist.

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