Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
im Einzelfall auf Antrag verlängert werden kann, als generell geltende Frist im Verord-
nungstext aufzunehmen.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist von 6 Monaten bis zum Verfall einer Zulas- VSAO sung ist entschieden zu kurz bemessen. Wir erinnern daran, dass die Zulassung eine
conditio sine qua non für eine Praxistätigkeit darstellt. Erst nach Erteilung einer Zulas-
sung kann ein Praxisprojekt weiter konkretisiert werden. Dies umfasst unter anderem
die Suche geeigneter Praxisräumlichkeiten, allenfalls bauliche Anpassungen, Abschluss
von Mietverträgen, Suche von Partnerinnen und Partnern, Suche und Anstellung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Verhandlungen mit Banken und Abschluss von Kre-
ditverträgen, Kündigung einer bestehenden Anstellung - meist in Kaderposition mit ver-
längerten Kündigungsfristen - und vieles mehr. Die Frist von 6 Monaten ist deshalb
deutlich zu kurz. Wir beantragen, dass die Frist generell auf 12 Monate verlängert wird.
In besonderen Fällen wie zum Beispiel unerwartete Verzögerungen, Familienplanung,
Mutterschaft usw. sollen die Kantone darüber hinaus gehende Ausnahmen gewähren
können. In der Botschaft wird diese Möglichkeit für Ausnahmen erwähnt (und sie war
auch Bestandteil der Verordnung, die beim früheren Zulassungsstopp galt), ist aber im
Verordnungstext nicht zu finden. Wir beantragen, einen entsprechenden Absatz 3 auf-
zunehmen.
Die Frist für den Verfall der Zulassung nach 6 Monaten wird begrüsst. Womöglich wer- SBV den dadurch Zulassungsbegehren "auf Vorrat" verhindert. Dem Verhältnismässigkeits-
grundsatz, wonach die mildeste Massnahme geboten wird, wäre noch viel mehr Rech-
nung getragen, wenn zunächst diese Bestimmung erlassen wird, bevor über einen all-
gemeinen Zulassungsstopp diskutiert wird.
Eine Fristverlängerung erscheint uns nicht nötig; Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen
werden.