Projet 1 bis (allemand)
Consultation 2013/41: Révision partielle des dispositions d'exécution de l'ordonnance sur les chemins de fer (DE-OCF) et de l'ordonnance du DETEC concernant les exigences techniques sur les aménagements visant à assurer l'accès des personnes handicapées aux transports publics (OETHand). · 15 pages
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 14 M
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
8 Anschlussgleise
8.1 Grundsätzliches
8.1.1 Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten gemäss Verordnung vom 26. Februar 1992 über
die Anschlussgleise (AnGV)4 auf Grund der besonderen Verhältnisse für Anschlussgleise (siehe Ziff. 2.2).
8.1.2 Der Anschlusspunkt an das Bahnnetz der Infrastrukturbetreiberin fällt nicht unter die
Bestimmungen dieser Ziffer. Dieser ist nach den Vorgaben gemäss den Ziff. 1 bis 7 dieser Bestimmung auszulegen.
8.1.3 Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h und ist auf Grund der effektiv
vorhandenen Verhältnisse ggf. anzupassen.
8.1.4 Für Anschlussgleise werden (mit Ausnahme von Ziff. 5.3.2 und 5.4.2) nur die Grenzwerte
im Normalfall (siehe Ziff. 2.3.1) angegeben (siehe zusätzlich 2.3.3)
8.1.5 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Über-
resp. Unterschreitung der Grenzwerte im Normalfall grundsätzlich bewilligungsfähig sind. 8.2 Fahrbahngestaltung
8.2.1 Betreffend Linienführung von Anschlussgleisen gelten mit Ausnahme der untenstehenden
Abweichungen die Vorgaben von Rangiergleisen.
8.2.2 Betreffend Spurerweiterung im Kreisbogen gelten die Vorgaben gemäss AB-EBV zu Art.
16, Meterspur, AB 16, Ziff. 3.
8.2.3 Horizontale Linienführung
8.2.3.1 Kreisbogen (ohne Übergangsbogen)
Bezüglich Mindestradius R ist die Unterschreitung des Grenzwertes im Normalfall mit reduzierter Geschwindigkeit (siehe Ziff. 5.2 und 5.3.2) und Zusatzmassnahmen an der Zugkomposition und unter Einschränkung der Befahrbarkeit für gewisse Fahrzeuge
möglich (siehe auch Ziff. 8.1.4 und 8.1.5).
8.2.4 Bezüglich der Länge der Zwischengerade gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.4.1.3
und 5.4.2.
8.2.5 Weichen
8.2.5.1 Um eine wirtschaftliche Gestaltung von Gleisanlagen zu erreichen, ist im Hinblick auf
einen späteren Ersatz und zur Gewährleistung der möglichst freizügigen Befahrbarkeit der Einsatz von Standardweichen in Grundform anzustreben.
4SR 742.141.51 Fortsetzung Blatt Nr. 15 M