Projet 1 bis (allemand)
Consultation 2013/41: Révision partielle des dispositions d'exécution de l'ordonnance sur les chemins de fer (DE-OCF) et de l'ordonnance du DETEC concernant les exigences techniques sur les aménagements visant à assurer l'accès des personnes handicapées aux transports publics (OETHand). · 15 pages
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 M
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
2.1.5 Bei der Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit sind weiter
fahrdienstliche Aspekte, die Längsneigung, die Signalisierung und die Sicherheit auf Perrons massgebend.
2.2 Gleisarten
In vorliegender AB wird die geometrische Gestaltung der Fahrbahn bis zu einer maximalen Geschwindigkeit VR = 120 km/h, bzw. einer Höchstgeschwindigkeit bis V = 40 km/h für Zahnstangengleise beschrieben. Die trassierungstechnischen und fahrdynamischen Aspekte gelten - mit Ausnahme von Ziff. 5.4.1.3 - generell. Daraus ergibt sich folgende Beschreibung der Gleisarten:
– Zuggleise
Gleise, welche als Zugfahrstrassen (bei Strassenbahnen sinngemäss) benutzt
werden.
– Rangiergleise
übrige Gleise mit V ≤ 40 km/h (exkl. Anschlussgleise).
– Drei-/Vierschienengleise
Gleisanlagen mit zwei Spurweiten, in welchen die Vorschriften beider Spuren zu berücksichtigen sind.
– Anschlussgleise (siehe auch Ziff. 8)
Gleise gemäss Artikel 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise1.
2.3 Grenzwerte
2.3.1 Die nachstehend erwähnten Grenzwerte werden in zwei Stufen mit folgender Bedeutung
unterteilt:
– Grenzwert im Normalfall
Diese Grenzwerte sind bei Neuanlagen und soweit möglich bei Umbauten von
bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen zu berücksichtigen. Sofern die Ausnützung der Grenzwerte unumgänglich ist, können solche ohne besondere Zusatzmassnahmen eingesetzt werden, wenn die erhöhten Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können.
– Maximaler bzw. Minimaler Grenzwert
Diese Grenzwerte sind nur in unumgänglichen, seltenen Einzelfällen bei besonderen Verhältnissen oder für bestimmte Fahrzeugarten anwendbar, sofern die zusätzliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts und die höheren Erhaltungskosten in Kauf
genommen werden können. Die Anwendung von Werten über resp. unter den
„Grenzwerten im Normalfall“ bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Die Gewährleistung der Laufstabilität der Fahrzeuge und die Einhaltung der Grenzwerte der Gleisbeanspruchung sind nachzuweisen (siehe Art. 47 EBV bzw. AB-EBV zu Art. 31, Meterspur, AB 31).
2.3.2 Bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen mit
konzeptionellen oder wesentlichen Veränderungen sind grundsätzlich die Grenzwerte im Normalfall einzuhalten.
2.3.3 Die maximalen bzw. minimalen Grenzwerte werden (mit Ausnahme von Ziff. 5.3.2 und
5.4.2) nur für Zuggleise angegeben. Über- resp. Unterschreitungen der Grenzwerte im Normalfall für Rangier- und Anschlussgleise können ggf. im Rahmen der
Plangenehmigung bewilligt werden. Dazu sind fallweise Zusatzmassnahmen notwendig.
1SR 742.141.5 Fortsetzung Blatt Nr. 3 M