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Consultation 2013/41: Révision partielle des dispositions d'exécution de l'ordonnance sur les chemins de fer (DE-OCF) et de l'ordonnance du DETEC concernant les exigences techniques sur les aménagements visant à assurer l'accès des personnes handicapées aux transports publics (OETHand). · 15 pages

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 12 M Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

7 Vertikale Linienführung

7.1 Grundsätze

7.1.1 Die maximal zulässige Längsneigung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen

Verhältnisse zu bestimmen (bezüglich Stationen siehe insb. auch Art. 34, Abs. 2 EBV). 7.1.2 Neigungswechsel werden mit vertikalen Radien ohne Übergangsbögen ausgerundet.

7.1.3 In technischer und konstruktiver Hinsicht sind bei der Festlegung der Lage von

Zahnstangenein- und -ausfahrten neben den betrieblichen Anforderungen auch die horizontale und vertikale Linienführung zu berücksichtigen.

7.1.4 Die Ausrundungsradien sind möglichst gross zu wählen, wobei mit Ausnahme von

Neigungswechsel von ≤ 2 ‰ die Grenzwerte gemäss den Ziff. 7.2 - 7.5 einzuhalten sind. 7.1.5 In Übergangsbögen mit Überhöhungsrampen sind Neigungswechsel zu vermeiden. Lässt

sich deren Anordnung nicht umgehen, so sind die Ausrundungsradien möglichst gross zu wählen.

7.1.6 Die vertikale Ausrundung resultierend aus der geometrischen Linienführung und der real

auftretenden Brückendeformation sind gemeinsam zu berücksichtigen.

7.2 Längsneigung in Zuggleisen

Es gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 40 ‰ (1)

— Bei Zahnradbahnen: 250 ‰ (1)

(1)Grössere Längsneigungen sind nur in besonderen Verhältnissen und vom BAV festzulegenden Bedingungen zulässig.

Maximaler Grenzwert:

— Bei Strassenbahnen: 70 ‰ (2)

2)Die Längsneigung darf bei Neubaustrecken in keinem Fall überschritten werden.

Bestehende, steilere Strecken dürfen bei Erneuerungen wieder mit der gleichen

Längsneigung erstellt werden.

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