Rapport sur les résultats
Consultation 2013/5: Révision de l'ordonnance du 12 avril 1995 sur la compensation des risques dans l'assurance-maladie (OCoR) · 16 pages
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und Helsana eine sprachliche Präzisierung (kursiv hervorgehoben) vor:
Im Ausgleichsjahr werden die durchschnittlichen Nettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen (Gruppendurchschnitt) für das Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet. Die Risikogruppen werden aufgrund der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr gebildet. Für die Gruppen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko sind die Aufenthalte in einem Spital oder in einem Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend.
Art. 6 Abs. 6
Gemäss Art. 6 Abs. 6 des VORA-Entwurfs werden die Daten von Krankenversicherern, GE KVG welchen im Jahr vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, bei der Berechnung des Risikoausgleichs nicht berücksichtigt (ausgenommen Versicherer mit Übertrag des Vermögens und des Versichertenbestands auf einen anderen Versicherer). Es ist aufgrund der entsprechenden Bestimmung nicht klar, was mit der Formulierung "Berechnung des Risikoausgleichs" gemeint ist bzw. ob dies bereits für die Berechnung der durchschnittlichen Nettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen nach Art. 6 Abs. 1 des VORA-Entwurfs gilt.
Auch gemäss der geltenden VORA muss ein abgabepflichtiger Versicherer, welcher im GE KVG Jahr t-1 aufgelöst wurde, am 15. Februar des Jahres t noch eine Akontozahlung in den Risikoausgleich für das Jahr t leisten. Die Rückzahlung des entsprechenden Betrages an den entsprechenden Versicherer erfolgt jedoch bereits am 15. September des Jahres t (im Rahmen des provisorischen Risikoausgleichs für das Jahr t).
Auf der Basis der Bestimmungen des Vorschlags erfolgt die Rücküberweisung jedoch erst am 15. September des Jahres t+1. Aufgrund dieser späten Rücküberweisung besteht eine erhöhte Gefahr, dass aufgelöste Krankenversicherer die Akontozahlung nicht leisten und die Gemeinsame Einrichtung KVG die Akontozahlungen an die Krankenversicherer entsprechend kürzen muss.
Art. 6a
Dans un souci de cohérence avec la terminologie utilisée par le législateur à l'article 7 VD LAMal, nous proposons de remplacer les termes d'"assureur précédent" par "ancien assureur" et d'"assureur ulterieur" par "nouvel assureur". Cette proposition concerne les trois alinéas de l'article 6a.
Art. 6a Abs. 2
En outre, nous proposons de compléter l'alinéa 2 comme suit: "... les séjours dans un VD hôpital ou établissement médico-social survenus lors de l'année précédente".
Art. 6b
Nous proposons de remplacer le terme "groupe(s) de risques" par "groupe(s) de risque" VD à la lettre a (cf. les remarques sous l'art. 6).
Art. 10 Abs. 1
Nous proposons de remplacer le terme "groupe(s) de risques" par "groupe(s) de risque" VD à l'alinéa 1