Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
interkantonalen Sachverhalten.
3. Kohärenz mit dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG)
Positiv herausgehoben wird von unseren Mitgliedern, dass der Vorschlag der Regelung von Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Erganzungsleistungen (ELG) entspricht und so eine Kohärenz im Bereichder Pflegefinanzierung und der Ergänzungsleistungen bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten herbeigeführt wird.
Zudem werden mit der neuen Regelung Kantone und Gemeinden, die über ein gutes Angebot an Pflegeheimplatzen verfügen, nicht mehr benachteiligt. Die gesetzliche Anpassung reagiert auf eine aktuelle Entwicklung, wonach hochbetagte Menschen oft den Ort, an dem sie als Pflegebedürftige leben möchten, bestimmen wollen. Aus Sicht der Städte und Gemeinden müssen die Heim- und Pflegekosten möglichst fair verteilt werden, was mit der nun vorgeschlagenen Regelung verbessert wird.
Die Klarstellung der interkantonalen Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung ist für die Städte zusätzlich relevant, weil die Gemeinden in zahlreichen Kantonen in die
Pflegefinanzierung eingebunden sind oder die Restfinanzierung der Pflege sogar
vollständig zu übernehmen haben. Letzteres ist beispielsweise im Kanton Zürich der Fall. Die gleiche Regelung – keine Wohnsitzbegründung mit Heimeintritt existiert auch bereits in kantonalen Gesetzen bezüglich der Zuständigkeit im interkommunalen
Verhältnis (zum Beispiel Art. 9 Abs. 5 Pflegegesetz Kanton Zürich). Auch hier besteht also Kompatibilität,
was zu begrüssen ist.
4. Anzuwendende Tarife
Im erläuternden Bericht der Kommission (SGK-SR) wird darauf hingewiesen, dass mit der neuen Bestimmung die vom Herkunftskanton festgesetzten Pflegekosten
massgebend sind. Entsteht durch den Tarifunterschied zwischen dem Herkunftskanton und dem neuen Aufenthaltskanton eine Differenz, so trägt diese die versicherte Person. Falls diese finanziell dazu nicht in der Lage ist, übernimmt der Herkunftskanton den fälligen Betrag. Von unseren Mitgliedern wird diese Regelung mehrheitlich begrüsst,
weil so sichergestellt wird, dass der Kanton oder die Gemeinde im Regelfall nur
Pflegerestkosten übernehmen müssen, die sie auch mitbestimmen können. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass oftmals Kantone und Gemeinden werden
einspringen müssen, weil das Vermögen der zu pflegenden Person aufgezehrt ist. Es besteht ein Dilemma zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kostenkontrolle durch die Wohnsitzgemeinden und –kantone. Eine Minderheit empfiehlt auch, die
Differenzzahlungen in jedem Fall den Kantonen anzulasten, ohne auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen, da so sichergestellt wird, dass mittellose Betagte den Ort ihres Pflegeheimes frei wahlen können.
Associations faîtières de l’économie qui oeuvrent au niveau national
Seitens des sgv können wir die vorgeschlagene Anpassung von Art. 25a Abs. 5 KVG SGV/USAM unterstützen. Eine ähnliche Anpassung beim ELG hat dazu beigetragen, dass die
Zuständigkeitsstreitigkeiten spürbar reduziert werden konnten. Wir erhoffen den
gleichen Effekt im Bereich der Pflegefinanzierung.
Gemäss Vorschlag soll der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung SGB/USS nach seinen eigenen Regeln zuständig sein. Diese Regelung befriedigt nicht
vollumfänglich. Da die Regeln des Herkunftskantons und des Standortkantons
unterschiedlich sein können, kann es dazu kommen, dass neue Deckungslücken
auftreten. Ein ausserkantonaler Heimaufenthalt oder eine ausserkantonale
vorübergehende Inanspruchnahme von Spitexleistungen dürfen nicht dazu führen, dass Restkosten der KVG-Pflege auf die betroffenen Personen überwälzt werden. Der SGB beantragt deshalb, dass die vorgeschlagene Lösung in dem Sinne ergänzt wird, dass keine neue Deckungslücken auftreten können.
Tatsache aber ist, dass damit nicht alle ausgewiesenen1 Probleme, die sich bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung zeigen, gelöst sind. Dabei fallen die ungelösten Probleme bei der Berechnung der Restkosten oder bei den Regeln der Akut- und
Übergangspflege besonders ins Gewicht. Sie belasten die Privathaushalte zusätzlich, unabhängig von den Eigenleistungen, die sie bei der KVG-Pflege bereits übernehmen. Die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen sind auf der Verordnungsebene abschliessend