Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 11Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundesamt für Gesundheit
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9.9.2015 b_2015-12- Daniel Suter 15.12.2015
15_stellungnahme Tel.: 062 836 40 90
nachbesserung Fax: 061 836 40 91
pflegefinanzierung [email protected]
Stellungnahme zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Nachbesserung der Pflegefinanzierung
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für Ihre Einladung vom 9. September 2015, zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 14.417 „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“ Stellung nehmen zu können.
1. Erwägungen
1.1. Zuständigkeit für die Finanzierung der Pflegeleistungen bei ausserkantonalen
Pflegeheimaufenthalten
Die VAKA begrüsst, dass die Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen geklärt werden soll. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll dies sicherstellen.
Aus den Materialien, konkret aus dem Erläuternden Bericht vom 1. September 2015, wird klar, dass die Regelung sich an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert.
Es ist zu begrüssen, dass der Herkunftskanton für die Finanzierung der Pflegeleistungen bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt zuständig ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG deutlich kürzer gehalten ist als jene im ELG. Es besteht daher das Risiko, dass in der Praxis Umsetzungsprobleme und Fragen auftauchen.
Zudem stellt sich die wichtige Frage, ab wann die Bestimmung gilt, da für Bewohnerinnen und Bewohner, welche bisher bereits in einem Pflegeheim sind, gemäss BG-Urteil der Standortkanton des Pflegeheims die Restkosten zu übernehmen hat. Allenfalls könnte in einer Übergangsbestimmung präzisiert werden, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Pflegeheimaufenthalt greifen soll.
1.2. Höhe der Restkostenfinanzierung der Pflegeleistungen
Es ist enttäuschend, dass die SGK-S der Empfehlung der IG Pflegefinanzierung nicht gefolgt ist, dass die Höhe der Restfinanzierung sich nach den Ansätzen des Standortkantons des Pflegeheims richtet. Im Erläuternden Bericht wird denn auch festgehalten, dass es nicht auszuschliessen sei, dass die vom Herkunftskanton festgesetzten (und von ihm finanzierten) Beiträge vom Betrag, der in einem anderen Kanton zur Deckung der Pflegerestkosten nötig wäre, abweichen.