Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
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lem werden, wenn jeder Kanton aufgrund der finanziellen Anreize versucht ist, trotz generell steigendem Bedarf das Angebot zu Lasten anderer Kantone möglichst zu beschränken. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden begrüsst daher die Einführung des Herkunftsprinzips auf Bundesebene. Es hat sich in mehreren Kantonen innerkantonal bewährt.
3. Abstimmung mit der Regelung bei den Ergänzungsleistungen
Die vorgeschlagene Regelung dient auch der Vereinfachung der Umsetzung der Restfinanzierung durch eine Übereinstimmung der Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung und für die Ergänzungsleistungen: Für die Finanzierung des gesamten Aufenthalts in einem Pflegeheim sind nicht zwei Kantone (Restfinanzierung beim Standortkanton und EL beim Herkunftskanton), sondern nur ein Kanton zuständig. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss geltender Gesetzgebung in jedem Fall der Kanton zuständig, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Art. 21 Abs. 1 ELG). Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Im Auftrag des Regierungsrates
Roger Nobs, Ratschreiber
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