Prises position

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 31Fedlex · Rapport sur les résultats

Regierungsrat des Kantons Basei-Stadt

Der Regierungsrat Basei-Stadt befürwortet es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf die Regelung der Zustandigkeit für die Restfinanzierung beschrankt. lm Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflegefinanzierung bestehen jedoch noch andere offene Fragestellungen, wie die Annaherung der Vorgehensweisen zur Festlegung der Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die Akut- und Übergangspflege.

Nach lhren Vorstellungen soli jeder Kanton die Hëhe der Restfinanzierung auch weiterhin nach seinen eigenen Regeln bestimmen kënnen . Sie nehmen dabei explizit in Kauf, dass die vom Herkunftskanton gesprochenen Betrage die Kesten in einem ausserkantonalen Heim nicht in jedem Fall decken. Es sei daher davon auszugehen, dass allfallig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Falls diese finanziell dazu nicht in der Lage sei, würden die Restkosten vom Herkunftskanton übernommen (vgl. Kap. 3 der Erlauterungen, S. 17). Es wird dort aber nicht prazisiert, ob diese staatliche Kostenübernahme aus Mitteln der Erganzungsleistungen (EL) oder der Sozialhilfe erfolgen würde. Da unseres Wissens etliche Kantone in der EL eine Taxbeschrankung kennen , also eine Limitierung der in der EL zu berücksichtigenden Tagestaxe bei ausserkantonalen Heimaufenthalten, führt dieser Umstand wahrscheinlich dazu, dass die betreffende Person sich für die Deckung der Restfinanzierungsdifferenz an die Sozialhilfe wenden müsste. Ausserkantonale Heimbewohnende waren dann parallel in der EL und der Sozialhilfe, was eigentlich konzeptionell und administrativ nicht so erwünscht ist. Ferner ist es für die Person selbst punkto Vermôgensverzehr mëglicherweise ein spürbarer Unterschied. Bei Selbstzahlern führt die Regelung (wie vermutlich auch schon heute) dazu, dass sie im Endeffekt eine hôhere Patientenbeteiligung an die Pflegekosten tragen muss, ais es Art. 25a Abs. 5 KVG vorsieht. Der Regierungsrat regt diesbezüglich eine Prazisierung der Erlauterungen sowie mindestens eine Beobachtung bzw. Evaluation dieser Kostenbelastung der Pflegepatienten (insbesondere im Heimbereich) an.

Für die Berücksichtigung unserer Bemerkungen danken wir lhnen bestens.

Mit freundlichen Grüssen

lm Namen des Regierungsrates des Kantons Basei-Stadt

/?~ - '

~r . Guy Morin Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Prasident Staatsschreiberin

Seite 3/3