Prises position

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 38Fedlex · Rapport sur les résultats

werden sallen, umfassend Rechnung zu tragen, muss die Zustandigkeit für die Pflegefinanzierung auch in diesen Fallen beim Herkunftskanton liegen.

Zur Vermeidung der vorstehend genannten môglichen Zustandigkeitskonflikte empfehlen wir folgende Erganzung von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz KVG:

"[ ... ] Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan beim erstmaligen Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zustandigkeit."

Die Vorlage umfasst indes keine Übergangsregelung für Falle, in denen Betagte vor lnkrafttreten der vorgeschlagenen Regelung in ein Heim eingetreten sind. Für diese sollten die bis anhin bestehenden Zustandigkeiten der Einfachheit halber beibehalten und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Bei hangigen Zustandigkeitskonflikten sollte indes nach lnkrafttreten direkt die neue Regelung greifen. Wir mochten anregen , eine Übergangslôsung in die Vorlage aufzunehmen, um weitere Zustandigkeitskonflikte zu verhindern.

Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Kommissionsprasident, unsere Anliegen bei der Weiterbearbeitung zu berücksichtigen.

lm Namen der Regierung

B~f~ c~~

Prasident Staatssekretar

Zustellung auch perE-Mail an:

[email protected]; [email protected]