Rapport experts 2
Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
sen. Auch hier gilt, dass die Höhe der Auswirkungen von der Ausgestaltung der Motion abhängig sein wird. Der Mehraufwand kann aber bei der Grösse von Bundesprojekten rasch einmal mehrere Millionen Franken betragen.
Je nach Landbedarf wäre mit deutlichen Mehrkosten zu rechnen. Dies kann exemplarisch anhand des Strassenbauprojektes „Tangente Zug/Baar", einer rund 3 km langen, neuen Umfahrungsstrasse, illustriert werden. Deren Kostenschätzung belief sich 2008 auf insgesamt CHF 201 Mio., wovon CHF 19.2 Mio. für den Landerwerb eingesetzt waren (Landpreis von CHF 2 0 . - / m für Kulturland) '. Wird als Landpreis CHF 8 0 . - / m eingesetzt, wie dies der Zuger Kantonsrat 2009 für Enteignungen von Landwirtschaftsland nach kantonalem Enteignungsrecht beschloss, belaufen sich die Projektkosten auf CHF 258 Mio., wovon CHF 76 Mio. auf den Landerwerb entfallen würden. Der Preis des Strassenbauprojekts würde somit um CHF 57 Mio. oder 28.4 % höher liegen.
Abschliessend wird eine mögliche Grössenordnung der finanziellen Auswirkungen angegeben. Angenommen, die Entschädigungshöhe würde mit der Motion Ritter um durchschnittlich CHF 2 5 . - / m höher als zuvor ausfallen und würde gemäss Kapitel 5.2 jährlich 600'000 m an Kulturland enteignet werden, dann müssten für diese Infrastrukturbauten jährlich CHF 15 Mio. mehr ausgegeben werden. Die Bandbreite der möglichen Auswirkungen beträgt ein Mehrfaches des genannten Betrages, je nachdem wie hoch die Entschädigung nach einer Umsetzung der Motion Ritter ausfällt. Somit ist dieses Zahlenbeispiel nicht als losgelöste Punktschätzung zu betrachten, sondern nur als Einblick in die mögliche Grössenordnung der finanziellen Auswirkungen.
Neben den höheren Kosten für die Entschädigung der enteigneten Grundstücke kommen möglicherweise höhere Aufwände im Landerwerbs- und damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren sowie Mehrkosten in Folge von Projektverzögerungen hinzu.
5.6 Volkswirtschaft
Höhere Infrastrukturkosten für Werke wie die Eisenbahn oder Hochspannungsleitungen werden über die Bahntarife respektive über den Strompreis auf die Konsumenten überwälzt. Die Tarifgestaltung bei Bahn oder Elektrizitätsinfrastrukturen ist nicht von einzelnen Projekten, sondern von den Gesamtkosten abhängig, welche bei nationalen Unternehmungen sehr hoch sind. Entsprechend ist der Anpassungsbedarf bei den Tarifen aufgrund der Motion Ritter latent vorhanden, aber im Ausmass begrenzt.
Regierungsrat Kanton Zug; Objektkredit für Planung, Landerwerb und Bau des-Projektes „Tangente Zug/Baar" ; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. Februar 2008, Kanton Zug.