Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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satz 1 nicht expliziterwähnt. Diese Personen erhalten kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligunggemäss Artikel 5 ANAG und können unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstakn b subsumiert werden. Touristen und Touristinnen sowie illegaleingereiste Ausländer und Ausländerinnen ohne Anwesenheitsbewilligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.

Ausländer und Ausländerinnen, deren Anwesenheitsbewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 abläuft, bleibenversichert, solange sie sich in der Schweiz aufhatten und ihrer Prämienzahlungspflichtnachkommen. Den Grenzgängem und Grenzgängerinnen aus dem Ausland in die Schweiz wird in Berücksichtigung der UnterstellungsvorschriftenzwischenstaatlicherAbkommen über soziale Sicherheit der Zugang zur schweizerischen sozialen Krankenversicherung ermöglicht. Beide Möglichkeiten Hb waren tnretts in der Botschaft zum KVG vorgesehen.

Artikel 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Da hier eine Koordination mit der obligatorischen Unfallversicherung sinnvoll ist, ist die vorliegende Bestimmung auf Artikel 4 der Verordnung vom 20.12.19821) über die Unfallversicherung (UW) abgestimmt. Gestützt auf zwischenstaatliche Vereinbarungen über soziale Sichertlett ist eine WetteKiauer der Versicherung während mehr

als 6 Jahren möglich.

Artikel 7 Beginn und Ende der Versicherung

Über den Beginn und das Ende der Versicherung enthält Artikel 5 Absätze 1 und 3 KVG nur allgemeine Bestimmungen, weshalb nähere Regelungen auf Verordnungsstufe zu treffen sind, weil hier eine einheitliche Praxis der Versicherer und der Kantone notwendig ist.

Artikel 8 Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt

Für die Berechnung des Prämienzuschlages wird ein einfaches Verfahren vorgesehen. Die Bestimmung hat eher einen präventiven Charakter. Wenn die Kantone die Bettrtttskontrollekonsequent handhaben, wird sie nämlich nicht allzu häufig Anwen-

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