Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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dung finden müssen. Die Versicherer haben hier einen gewissen Spielraum, was

dem Willendes Gesetzgebers entspricht(vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG: 'Richtsätze').

Artikel 9 Aufgaben der Kantone

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht und gestatten die Bettrtttskontrollein eigener Zuständigkeit. Sie können z.B. bestehende Stellen, wie die Einwohnerkontrolle, mit der Bettrittskontrollebeauftragen.

2.12 Versicherer und Rückversicherer 0

Artikel 11 Anerkennung von Krankenka=en

Da im definitivenGesetzesentwurf im Gegensatz zum Entwurf in der Botschaft die Rechtsformen nicht näher präzisiert worden sind, nach denen die Krankenkassen, die Anspruch auf Anerkennung erheben, organisiert sein müssen, ist es notwendig,

diese in der Durchführungsverordnungaufzuführen.Zu den Formen,die bereits

nach geltendem Recht möglich sind, kommt für die Krankenkassen neu jene einer Aktiengesellschaft mit gemeinnützigem Zweck dazu, wie dies aufgrund von Artikel -620Absatz 3 des Obligationenrechts(OR)1), wo auch die Gründung zu einem anderen als einem wirtschaftlichen Zweck zugelassen wird, vorgesehen ist. Da Krankenkassen laut Artikel 12 KVG keinen Erwert)szweck verfolgen dürfen, kommt für sie

ausschliesslich diese Art von Aktiengesellschaft in Frage.0

Da die soziale Krankenversicherungnun obligatorisch ist, darf es keine Versicherungslücken mehr geben. Deshalb ist es wichtig, dass tni einem Entzug der Anerkennung alleVersicherten der entsprechenden Kasse von anderen Versicherern übernommen werden, damIt so ihr Versicherungsschutz ununterbrochen garantiert ist

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