Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Artikel 12 Zusatzversicherungen

Gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 KVG wird die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes genannten Versicherungen vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) nach der Gesetzgebung über die privatenVersicherungseinrichtungen beaufsichtigt. Diese Verordnungsbestimmung wiederholt also lediglich, dass die Durchführungder Zusatzversicherungen durch die Krankenkassen von der Bewilligungdurch das eben erwähnte Bundesamt abhängt.

Artikel 13 Weitere Versicherungsarten

Diese Bestimmung legt die weiteren Versicherungsarten fest, welche die Krankenkassen zusätzlich zur Krankenversicherung anbieten können. Die Liste stützt sich auf die Verordnung vom 22. November 19891)über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen ab. Die in Artikel 2 Absatz 2 der erwähnten Verordnung vorgesehen Höchstbeträge werden so übernommen.

Artikel 15-17 Rückversicherer

Die Versicherer können einen Teil ihrer Leistungen bei den in Artikel 15 bezeichneten Institutionenrückversichem lassen, sie müssen aber einen Mindestanteilder Leistungen selber übernehmen, da sie sonst nicht als im Sozialversicherungsbereich vollberechtigt Mitwirkende betrachtet werden könnten.

2.1.3 Gemeinsame Einrichtung

Artikel 18 Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 lehnen sich an diejenigen an, welche beretts im Rahmen von Eurolex vorgesehen waren.

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