Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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2.1.4 Gesundheitsförderung
Artikel 22 und 23
Die Zustellung an das BSV der Unterlagen und des Antrags für den Beitrag muss bis zum 31. März erfolgen. Die Versicherer können so noch darüber in Kenntnis gesetzt werden, welchen Prämienanteilsie unter dem TItelGesundheitsförderung zu ertretun und in ihre Tartfvorschläge einzubauen haben, welche sie spätestens 5 Monate tnvor sie zur Anwendung gelangen zur Genehmigung einzureichen haben (Art. 95). Dies bedeutet in der Praxis, dass Prämientartfe,welche auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam werden sollen, spätestens bis Ende Juli des Vorjahres zur Ge-
nehmigung einzureichen sind.0
2.1.5 Aufsicht
Artikel 24 Aufsicht über die Versicherungstätigkeit
Die Aufteilungder Aufsichtzwischen dem BSV und dem BPV rührtvon der vom Gesetzgeber gewollten Unterscheidung zwischen der sozialen Versicherung und den anderen Versicherungen her.
Artikel 28 Kontrolle der Verwaltungskosten ()
Weil der Bund den Versicherem im Gegensatz zum gehenden Recht keine Subventionen mehr zu entrichten hat, sind die Sanktionsmöglichkeiten sehr begrenzt. Es giltdaher der Aufsichtsbehörde ein möglichstwirksames Instrumentzur MIthilfebei der Wiederherstellungdes gesetzmässigen Zustandes in die Hände zu geben. Mit der Möglichkeit, die Ursachen und Hintergründeder übermässigen Verwaltungskosten zu eruieren, um hernach die geeigneten Mittelzur Reduktion der Verwaltungskosten zu finden, dürfte diesem Anliegen am ehesten entsprochen werden.