Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 231Fedlex · Rapporto sui risultati
- „Fait qui ne lui est pas imputable“:
y est trop large, trop vague par rapport à la situation actuelle
y prépare un affaiblissement de la solidarité (comportement d'un tiers qui „a contribué de manière manifestement prépondérante ...“)
- „une personne“: la formulation est trop générale et pourrait viser n'importe qui (la même remarque peut être faite pour l'art. 47 P).
Attention: cette disposition provoque un affaiblissement de la protection de la victime.
Propositions:
- énumérer limitativement les causes d'exonération (force majeure, faute grave de la victime ou d'un tiers)
- combiner les art. 47 et 47a AP en une seule disposition.
VöV: Der öffentliche Verkehr erachtet eine Gefährdungshaftung (in Artikel 40b EBG als Spezialgesetz) dann als gerechtfertigt, wenn die Unfälle bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich sind, wenn sie sich also zwangsläufig aus dem Betrieb und der Benutzung des öffentlichen Verkehrs ergeben. Hingegen fehlt eine Rechtfertigung, wenn solche Unfälle mit einer minimalen Vorsicht vermieden werden könnten. Wir verlangen also eine gewisse Sorgfaltspflicht des Benutzers des öffentlichen Verkehrs.
Interessant sind die Ausführungen im „Erläuternden Bericht“ auf Seite 136: Das Auftreten der Eisenbahn in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schuf den Bedarf an einer Gefährdungshaftung. Das Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG) datiert denn auch aus dem Jahre 1875 und wurde 1905 nur unwesentlich verändert. Vor 150 Jahren war die Eisenbahn etwas Neues. Nie hat der Mensch solche ungeheuren Gefährte gesehen. Dieses Fahrzeug machte Angst und wurde als gefährlich angesehen. Seine Benutzung war ungewöhnlich und ungewohnt. In dem Geist wurde das EHG geschaffen. Heute hingegen ist der öffentliche Verkehr alltäglich. Alle benutzen die Eisenbahn, viele lassen sich mit dem Tram zur Arbeit fahren und Tourismus ohne Autobusse und Seilbahnen ist undenkbar. Zudem ist der öffentliche Verkehr viel ungefährlicher als der Individualverkehr: Es ereignen sich viel weniger Unfälle auf den Schienen als auf den Strassen.
Daraus ergibt sich einerseits, dass den Eisenbahnen übermenschliche Kräfte und Energien innewohnen und deren Betrieb ist klarerweise eine besonders gefährliche Tätigkeit - für die die Eisenbahnen die Verantwortung übernehmen müssen. Andererseits sind die Gefahren der Eisenbahnen allen Benutzer bekannt und Unfälle sind vermeidbar bei einer minimalen Vorsicht und der Benutzer ist zu einer minimalen Sorgfalt verpflichtet, ansonsten er die Verantwortung für sein Unterlassen zu tragen hat.
Aus diesen Überlegungen beantragen wir eine Unterbrechung der Kausalität bei bekannten und vermeidbaren Gefahren. Wenn sich also eine bekannte und vermeidbare Gefahr in einem Unfall verwirklicht, ohne dass der Geschädigte gebührende Vorsicht hat walten lassen, obwohl ihm das möglich und zumutbar war, soll er die Verantwortung dafür tragen. Unserer Ansicht nach hat er damit seine Sorgfaltspflicht durch Unterlassen verletzt.