Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Ein angepasstes Verhalten des Geschädigten darf und muss vorausgesetzt werden. Es darf dann vorausgesetzt werden, wenn die Gefahren bekannt und vermeidbar sind. Und es muss vorausgesetzt werden, sonst bekommt die Reparationsfunktion ein Übergewicht zulasten der Präventions- und Sanktionsfunktion. Für eine solche Überbewertung fehlt insbesondere deshalb die Rechtfertigung, weil beide - der Geschädigte und der Schädiger - gemeinsam die Verantwortung dafür haben, dass sich eine Gefahr nicht in einem Unfall verwirklicht.

Wir möchten unser Anliegen an einigen bekannten und alltäglichen Unfällen aufzeigen:

- Der gestresste Manager verschüttet bei der Kurvenfahrt Kaffee auf seinen Laptop.

Unserer Ansicht nach ist das ein typisches Selbstverschulden verursacht durch nicht entsprechendes Verhalten der geschädigten Person: Die Gefahr ist bekannt (besondere Bewegungen in der Kurve) und sie ist vermeidbar (Kaffee erst nach der Kurve trinken).

- Stürze beim Anfahren und Anhalten (nicht-festhalten), Unfälle beim Ein- und Aussteigen (im Gedränge oder die Türe beginnt sich zu schliessen und der Bahnbenützer will den Zug auf jeden Fall noch erreichen).

In beiden Fällen ist die Gefahr bekannt und die Unfälle lassen sich durch eigenes Verhalten vermeiden.

Antrag: Ergänzen: „Bei bekannten und vermeidbaren Gefahren genügt leichte Fahrlässigkeit zur Unterbrechung der Kausalität.“

341.17 Zu den Haftungsgründen im Allgemeinen Fondements de la responsabilité en général Le cause di responsabilità in generale

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Verschuldenshaftung

Gegen die Verschuldenshaftung wäre an sich nichts einzuwenden. Danach beurteilt sich heute schon (wenn auch gestützt auf die vertragliche Haftung) die Haftung der Medizinalpersonen an privaten Spitälern und der privat tätigen Ärzte. Das Verschulden im eigentlichen Sinne hat in diesem Bereich nur eine stark relativierte Bedeutung.

In vielen Kantonen gilt heute für den öffentlichen Spitalbereich gemäss Haftungsgesetz eine Kausalhaftung. Haftungsvoraussetzung bildet hier nicht das Verschulden sondern ein widerrechtliches Handeln bei der Schadenszufügung. Da ärztliches Handeln verbunden mit der Einwirkung auf den Körper des Menschen praktisch immer in ein geschütztes Rechtsgut (körperliche Integrität) eingreift, ist die Widerrechtlichkeit regelmässig gegeben. Alsdann behilft man sich dogmatisch mit der (ausdrücklichen oder hypothetischen) Einwilligung des Verletzten als Rechtfertigungsgrund, welche die an sich widerrechtliche Handlung zu einer rechtmässigen macht. Da davon auszugehen ist, dass niemand in eine sorgfaltswidrige ärztliche Behandlung einwilligt, ist beispielsweise ein in Verlaufe einer Operation auftretender Kunstfehler durch die Einwilligung nicht gedeckt. Zudem gilt, dass nur der umfassend aufgeklärte Patient in einen