Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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könnte, wenn dieses Verhalten nicht als Verschulden zu qualifizieren wäre. Auch weicht die Norm ohne überzeugende Gründe von Art. 59 Abs. 1 SVG ab mit der Konsequenz, dass bei einer Kausalhaftung das zusätzliche Verschulden der haftpflichtigen Person die Entlastung nicht ausschliessen soll. Im Ergebnis könnte sodann selbst ein dominanter physischer oder psychischer Vorzustand zu einer Entlastung führen.

Es stellt sich die Frage, ob unter dem Aspekt der Kausalität das Allesoder-Nichts-Prinzip gelten soll. Nach Auffassung des SAV wäre diese Konsequenz abzulehnen. Das scheint im Ergebnis auch die Meinung der Autoren des Vorentwurfs zu sein, wenn sie mit der in Art. 56d Abs. 2 VE zum Ausdruck kommenden Idee der „perte d’une chance“ den Weg für die Zurechnung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit öffnen.

SBVer: Diese Bestimmung über den Haftungsausschluss bei offensichtlich überwiegender Fremdeinwirkung bzw. entsprechendem Fremdverschulden kann gestrichen werden. Der an sich zutreffende Grundsatz erscheint bereits in Art. 52 Abs. 1 VE aufgehoben.

SUVA: Aus Sicht der Suva ist zwar zu bedauern, dass in einem so wichtigen Bereich wie im Strassenverkehrsrecht die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters in dem Sinne eingeschränkt wird, dass sich dieser – im Gegensatz zur heute geltenden Regelung von Art. 59 Abs. 1 SVG – selbst bei eigenem (Mit-) Verschulden von jeglicher Haftpflicht entlasten kann, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 47a VE gegeben sind. Zu Gunsten der Vereinheitlichung und Übersichtlichkeit des Haftpflichtrechts muss aber dieser Nachteil für die Geschädigten und die regressierenden Sozialversicherer wohl in Kauf genommen werden.

SVV: Antrag:

Der Schädiger kann von der Ersatzpflicht entlastet werden, wenn der Schaden durch einen Umstand, der ihm nicht zugerechnet werden kann, derart intensiv mitverursacht oder verschlimmert worden ist, dass seine Haftung nicht mehr angemessen ist, insbesondere durch höhere Gewalt, durch das Verschulden eines Dritten oder des Geschädigten selbst oder durch eine von ihnen zu vertretende besondere Gefahr.

In Art. 47a VE-OR werden die Entlastungsgründe beispielhaft aufgezählt. Damit wird eine Grundnorm für die vollständige Befreiung von der Haftpflicht geschaffen, was grundsätzlich zu begrüssen ist.

Korrekt wird im Vorentwurf auf die Intensität des Haftungsgrundes abgestellt. Damit werden flexiblere, nicht auf die klassischen Entlastungsgründe (grobes Selbst- und Drittverschulden, höhere Gewalt) beschränkte Beurteilungen möglich. Mit Blick auf die Gefährdungshaftungen überzeugt der Vorschlag der Studienkommission allerdings mehr. Wir beantragen deshalb die Übernahme dieser Variante, die als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist und die wichtigen Entlastungsgründe wie höhere Gewalt, grobes Selbst- und Drittverschulden als primäre Unterbrechungsgründe erwähnt.

Uni GE: - „Contribue de manière manifestement prépondérante ...“: cette formulation touche à la philosophie même du droit de la responsabilité, car elle oblige à décomposer le lien de causalité pour tenir compte d'une multitude de causes non pertinentes et invite à établir des pourcentages de responsabilité.