Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 233Fedlex · Rapporto sui risultati

Eingriff mit all den diesem naturgemäss anhaftenden Risiken einwilligen kann. Fehlt die Aufklärung und ist auch keine hypothetische Einwilligung zu vermuten, so haftet das Spital auch für die normalen 0perationsrisiken. Aufgrund dieser dogmatischen Konstruktion bestehen bereits heute keine namhaften Unterschiede zwischen der Verschuldenshaftung des privat tätigen Arztes und der Kausalhaftung für Medizinalpersonen an öffentlichen Spitälern. In beiden Bereichen steht die Frage im Zentrum, ob bei objektivierter Betrachtung ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden sind oder nicht. Ist diese Frage bei der privat tätigen Medizinalperson zu bejahen, so liegt dort eine positive Vertragsverletzung vor. Zwar kann sich diese Person im Gegensatz zum Personal öffentlicher Spitäler dann immer noch nach Art. 97 OR exkulpieren, doch bleibt diese Möglichkeit mit Blick auf die heutige Rechtsprechung mit der starken Objektivierung des Verschuldens eine rein theoretische. Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung (= positive Vertragsverletzung) vor, so ist in der Praxis auch für den privat tätigen Arzt das Gelingen des Exkulpationsbewels regelmässig unmöglich (aus diesem Grunde werden in der heutigen Praxis zur vertraglichen Arzthaftung, Vertragsverletzung und Verschulden denn auch oft vermischt).

Was die Beweislage betrifft, so ist die heutige Praxis klar. Sowohl den Geschädigten, der sich gestützt auf ein Vertragsverhältnis durch einen privat tätigen Arzt behandeln liess, als auch derjenige, der seine Behandlung an einem öffentlichen Spital erfuhr, trifft die Beweislast für das Vorliegen eines ärztlichen Kunst- bzw. Behandlungsfehlers. Den Ersteren im Rahmen seiner Beweislast für die positive Vertragsverletzung, den Letzteren im Rahmen der Beweislast für die Widerrechtlichkeit. Dem Staat als Träger des öffentlichen Spitals obliegt dagegen lediglich die Beweislast für die erfolgte Einwilligung des Patienten zum Eingriff und der dieser vorausgehenden, umfassenden Aufklärung.

Der VE kann bezüglich der Angleichung der Haftung nur gutgeheissen werden, soweit die Sorgfaltspflichtverletzung weiterhin zentrales Kriterium bleibt und die Beweislastverteilung nicht verändert wird. Diesbezüglich bestehen Unklarheiten. Es greift zu kurz und berücksichtigt diese spezielle Konstellation nicht, wenn die Autoren im erläuternden Bericht zur Beweislast bloss ausführen, der Geschädigte habe den Schaden und die natürliche Kausalität zu beweisen, nicht aber die rechtliche Kausalität, ... und .... dasselbe gelte für die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Denn bisher lief das Konstrukt bei den öffentlichen Spitälern ja via „Rechtswidrigkeit/Einwilligung als Rechtfertigungsgrund“. Es ist ja nicht so, dass das Behandlungsverhältnis als solches wegen der Haftpflichtrechtsrevision nun plötzlich ein privatrechtliches wird. Demzufolge werden hier keine privatrechtlichen Verträge abgeschlossen wie beim Privatspital. Sind hier die Spiesse für private Ärzte und Ärzte an öffentlichen Spitälern noch gleich lang?

Hier besteht eine Unsicherheit, die sich allein durch das Studium des EB nicht beseitigen lässt. Sie verdeutlicht, dass sich vertragliche, ausservertragliche und haftungsgesetzliche Haftungskonstellationen eben nicht so einfach unter einen Hut bringen lassen, wie es die beiden Experten hier entgegen den Befürchtungen der Kommission versuchen. Die Bedenken der Studienkommission gegen eine zu enge Verbindung von vertraglichem