Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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und ausservertraglichem Schadenersatzrecht gründeten bezeichnenderweise gerade in den schwer abschätzbaren Konsequenzen durch Verwischung der Grenzen im Bereich der Rechts- und Vertragswidrigkeit (vgl. Original-Bericht Studienkommission S. 77 f.).

Es Ist klar darauf hinzuweisen, dass sich an der Grundkonstellation der Beweislastverteilung bei Medizinalhaftpflichtfällen der öffentlichen Spitäler nichts verändern darf. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur der Beweis der Vertragsverletzung bei den Behandlungsverhältnissen, die sich auf eine vertragliche Basis stützen, sondern auch der Beweis der Sorgfaltspflichtverletzung bei Behandlungen ohne vertragliche Grundlage nach wie vor uneingeschränkt vom Geschädigten zu erbringen ist. Eine klare Stellungnahme Ist hier um so wichtiger, als im Bericht der Studienkommission auch von Auffassungen berichtet wird, welche den Richter ermächtigen wollten, die Beweislast nach den Umständen des Einzelfalles demjenigen zuzuweisen, der besser In der Lage sei, diesen zu führen (1); wobei als Beispiel einmal mehr die Arzthaftung herhalten musste.

Organisationshaftung

Eine Organisationshaftung für öffentliche Spitäler ist in bestimmtem Umfang bereits heute Tatsache. Der Geschädigte muss bereits heute nicht dartun können, welcher Arzt oder weiche Medizinalperson einen Fehler gemacht hat; es genügt, wenn er nachweisen kann, dass seine Schädigung objektiv gesehen bei sorgfältiger Behandlung gemäss heutigem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht eingetreten wäre. Mittels Gutachten wird ihm das gelingen, wenn man davon ausgehen kann, dass ein sorgfältiges Ärzteteam und bei sorgfältiger Spitalorganisation die Sache mit relativ grosser Wahrscheinlichkeit anders ausgegangen wäre.

Die neue Bestimmung gemäss VE, die gemäss Kommentar der Experten explizit auch für Spitäler gelten soll, ist derart unbestimmt und umfassend, dass befürchtet werden muss, jede irgendwie geartete Abweichung vom optimalen Behandlungsverlauf lasse bereits eine Haftung entstehen. Zudem vermag die Beweislastumkehr ohne Korrelat auf Geschädigtenseite im Sinne einer detaillierten Behauptungslast den komplexen Zusammenhängen medizinisch anspruchsvoller Fälle überhaupt nicht gerecht zu werden. Es wird etwas ausgeblendet, dass selbst bei optimaler Organisation und sorgfältigster ärztlicher Behandlung unerwünschte, unübliche Behandlungsergebnisse auftreten können. Die Situation im Zusammenhang mit dem bei vielen Eingriffen nie gänzlich auszuschliessenden Behandlungsrisiko ist zu filigran, als dass ihr mit einer derart groben Bestimmung sachgerecht begegnet werden kann. Es kann nicht entscheidend sein, ob die Organisation der Unternehmung geeignet war den Schaden zu verhüten, sondern allein, ob alles getan wurde, was gemäss Stand der Medizin Norm ist. Für bestimmte medizinische Risiken gibt es schlicht keine geeigneten Massnahmen zu deren Verhütung. Sie treten - bei einer gewissen Anzahl von Fällen - sog. schicksalhaft auf. Dennoch müssen sie, nicht aus wirtschaftlichem Interesse des öffentlichen Spitalträgers, sondern im Interesse der Chancenwahrnehmung durch den Geschädigten, von allen Beteiligten eingegangen werden. Trägt die Formulierung gemäss VE diesem Umstand genügend Rechnung?