Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine
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Die Variante 1, welche die Dauer der Lohnfortzahlung nach dem Dienstalter abstuft, steht im Widerspruch zu der heute immer mehr verlangten Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Die EKF begrüsst hingegen die Stossrichtung der vorerwähnten Motion 00.3182 und der seit dem Erscheinen der OR-Vorlage eingereichten Parlamentarischen Initiative Triponez 01.426 Revision Erwerbsersatzgesetz – Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter. Die Motion verlangt die Übernahme der Kosten während der ersten 8 Wochen des Mutterschaftsurlaubes zu 100% durch den Arbeitgeber; die weiteren 6 Wochen sollen von der Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert werden. Die Parlamentarische Initiative dehnt den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen bei der EO auf Mütter aus, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerin oder als Selbständigerwerbende versichert waren. Die Erwerbsersatzentschädigung wird während 14 Wochen gewährt. Die Grundentschädigung wird auf 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festgelegt.
Beide Vorstösse kommen den Forderungen der EKF um einiges näher als der Vorschlag des Bundesrates. Die Finanzierung muss so geregelt werden, dass ein Höchstmass an Solidarität zwischen den Geschlechtern und Generationen gewährleistet ist. Die EKF unterstützt daher die Initiative Triponez, die eine Lösung für erwerbstätige Frauen über die Erwerbsersatzordnung vorsieht.
Seit 1953 entrichten die Frauen Beiträge an dieses Sozialversicherungswerk. Es leisten wenig Frauen Militär- oder Zivilschutz-Dienst; wenig Frauen sind demzufolge derzeit anspruchsberechtigt. Mit der Ausdehnung des EO-Geltungsbereiches auf die Mutterschaft würde ein von beiden Geschlechtern finanziertes Sozialwerk endlich auch - neben den spezifischen Bedürfnissen der Männer - die Bedürfnisse von Frauen abdecken. Leistungen der Mutterschaftsversicherung an erwerbstätige Frauen können daher im Rahmen der EO erfolgen.
Die beiden einzigen positiven Aspekte der bundesrätlichen Vorlage betreffen die Änderung des Art. 329b Abs. 2 und 3 OR und der Einschub von Abs. 3 resp. Abs. 2 im neuen Art. 324abis. Die EKF begrüsst diese Änderung.
OR-Art. 329b verhindert, dass der Ferienanspruch wegen Abwesenheiten durch Mutterschaftsurlaub gekürzt wird.
bis Abs. 3 (Variante 1) resp. Abs. 2 (Variante 2) wird erreicht, dass Mit Art. 324a
die Dauer des Lohnanspruchs nicht gekürzt werden kann, wenn die Arbeitnehmerin aus anderen Gründen als der Mutterschaft arbeitsverhindert war.
Die EKF weist den Vorschlag des Bundesrates zurück und stellt den Antrag, dass der Bundesrat einen neuen, verbesserten Vorschlag vorlegt, der ihre Anliegen berücksichtigt.
Frauen-GR: Der Vorstand des Frauenplenum Graubünden hat sich an seiner Sitzung mit der Revision des Obligationenrechts, so wie sie vom EJPD vorgeschlagen wird, befasst. Es begrüsst die Anstrengung zur Realisierung der gesetzlichen Verankerung eines bezahlten Mutterschaftsurlaubes. Hingegen werden die beiden Varianten abgelehnt. Die Variante 2 enthält einen zu kurzen Mutterschaftsurlaub. Die Variante 1 macht die Bezahlung von der Dauer des Dienstalters abhängig. Das Frauenplenum erachtet den Einbezug des Dienstalters als irrelevant, wenn eine Schwangerschaft eingetreten ist.