Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

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- die Finanzierung muss so geregelt werden, dass ein Höchstmass an Solidarität zwischen den Geschlechtern und Generationen gewährleistet ist.

In ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Mutterschaftsversicherung von 1994 forderte die EKF neben einer Mindestdauer von 16 Wochen auch den Einbezug aller Frauen in eine Mutterschaftsversicherung (Nichterwerbstätige und im Betrieb mitarbeitende Ehefrauen) sowie in einem zweiten Schritt die Einführung eines Elternurlaubes. Der bezahlte Elternurlaub sollte im Anschluss an die Leistungen der Mutterschaftsversicherung wahlweise von der Mutter und/oder dem Vater innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist (z.B. bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes) bezogen werden können.

Diese Forderungen stellt die EKF noch heute.

Die Bestandteile einer echten Mutterschaftsversicherung werden im Artikel «Was ist eine Mutterschaftsversicherung?»“ von Katerina Baumann und Margareta Lauterburg in Frauenfragen 2-3/95 detailliert aufgezeigt.

Bestrebungen auf kantonaler Ebene wie namentlich im Kanton Genf zur Schaffung einer kantonalen Mutterschaftsversicherung sind begrüssenswert. Kantonale Lösungen vermögen dem Verfassungsauftrag jedoch nicht gerecht zu werden.

Die Ablehnung der Mutterschaftsvorlage von 1999 durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entbindet den Bundesrat nicht von seiner Verpflichtung, den Verfassungsauftrag aus dem Jahre 1945 zur Schaffung einer gesamtschweizerisch geltenden Mutterschaftsversicherung zu erfüllen.

In die Richtung einer Umsetzung des Verfassungsauftrages geht die Motion vom 7. April 2000 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (Mutterschutz und Mischfinanzierung 00.3182), die einen gemischt finanzierten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen verlangt. Während der ersten 8 Wochen nach der Niederkunft soll die Arbeitnehmerin den Lohn erhalten und während weiterer sechs Wochen soll ihr Lohnausfall grundsätzlich von Leistungen aus der EO-Kasse gedeckt werden. Diese Motion ist von National- und Ständerat überwiesen worden.

Die EKF versteht nicht, weshalb der Bundesrat diese Motion nicht berücksichtigt und einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt hat.

Der Entwurf des Bundesrates für eine Revision des OR ist absolut unzureichend und wird die Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben wieder verstärken. Auf diese Problematik macht der Bundesrat selber in seinem Begleitbericht aufmerksam (S. 14ff). Beide Varianten führen zu Diskriminierungen von Frauen:

Nicht berücksichtigt werden die selbständigerwerbenden Frauen.

Die Variante 2, welche unabhängig vom Dienstalter eine Lohnfortzahlung von 12 Wochen vorsieht, wird dazu führen, dass Frauen im gebärfähigen Alter vermehrt gar nicht mehr erst eingestellt werden. Branchen mit einem hohen Anteil an weiblichen Arbeitnehmenden und kleine und mittlere Betriebe werden mit dieser Variante ausserordentlich belastet. Eine weitere negative Auswirkung wird der verstärkte Druck auf das Lohnniveau sein. Der Hinweis im Bericht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Gleichstellungsgesetzes wirkt in diesem Zusammenhang eher zynisch und realitätsfremd.