Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine
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Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Entscheidwesentliche Beweise sind immer durch die ganze Kollegial-
behörde zu erheben (Unmittelbarkeitsprinzip). Mit noch nicht entscheidwesentlichen Vorabklärungen (24) soll eine Einzelperson beauftragt werden können.
Vorschläge / Propositions / Proposte
Kantone / Cantons / Cantoni:
ZH: Die Einstellung des Verfahrens ist den Verfahrensbeteiligten mitzu-
teilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegensprechen.
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Die Ermittlung des Sachverhaltes und die Erhebung der notwendigen
Beweise hat durch die Kollegialbehörde zu erfolgen.
SSV: Die Einstellung des Verfahrens ist den Verfahrensbeteiligten mitzu-
teilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
Abs. 3 (neu) / al. 3 (nouveau) / cpv. 3 (nuovo) Vorschläge / Propositions / Proposte
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: (Bish. Abs. 2)
SSV: Die beauftragte Person erstattet über ihre Abklärungen einen kurzen
Bericht.
Art. 26 Vorsorgliche Anordnungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens erforderlichen vorsorglichen Anordnungen. Sie kann insbesondere eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme vorsorglich anordnen.
2 In dringenden Fällen sind der Präsident oder die Präsidentin oder das mit der Verfahrensleitung betraute Mitglied (Art. 25) zum Erlass von vorsorglichen Anordnungen ermächtigt.
3 Bei besonderer Dringlichkeit können die vorsorglichen Anordnungen auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgen. In diesem Fall ist den Verfahrensbeteiligten unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann neu zu entscheiden.
4 Der Entscheid über vorsorgliche Anordnungen ist immer zu begründen.
Art. 26 Mesures provisoires
1 L'autorité de protection de l'enfant et de l'adulte prend, d'office ou à la demande d'une personne concernée, toutes les mesures provisoires nécessaires pour la durée de la procédure. Elle peut notamment ordonner à titre provisoire une mesure de protection de l'enfant ou de l'adulte.