Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Betretungsrecht auch heute noch die unentgeltliche Inanspruchnahme von Wald, dies wohl in der Meinung, dass weder die belasteten Grundstücke, noch deren Eigentümer dadurch geschädigt werden. Heutzutage wird sowohl das Bereiten (ohne Galopp) und Befahren mit Bikes toleriert, Jogging, Fitness-Parcours und diverse Sport- und andere Anlässe sind zulässig.
Nicht oder zuwenig beachtet bleibt die Frage der Werk- oder Grundeigentümerhaftung. Die Frage der Haftung verschärft sich noch zu Lasten jener Waldeigentümer, welche aus finanziellen Gegebenheiten den Unterhalt ihrer Wege, die zum Teil nur zur Holznutzung erstellt worden sind, und die Bewirtschaftung des Waldes einschränken müssen.
Als Pendant zur Duldungspflicht des Betretens durch Dritte unterbreiten wir Ihnen folgenden Vorschlag:
Art. 699 Abs. 2 (neu)
Das Betreten von Wald geschieht auf eigene Gefahr; die Haftung der Werk- und Grundeigentümer ist ausgeschlossen.
Der bisherige Abs. 2 würde neu zu Abs. 3.
Artikel 703
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Das Zustandekommen eines solchen Unternehmens sollte
in bestimmten Fällen nebst der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer nicht zusätzlich das "Mehr des beteiligten Bodens" erfordern. Das kann in rein landwirtschaftlichen Verhältnissen oder rein nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen seine Berechtigung haben. Bei gemischten Verhältnissen kann dies jedoch dazu führen, dass e i n Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit mehr als der Hälfte der Gesamtfläche die Gründung eines derartigen Unternehmens gegen die Gesamtheit aller übrigen beteiligten Eigentümer verhindern kann. Gerade bei der Regelung der Strassenverhältnisse an der Peripherie einer Ortschaft tritt dieses Problem immer häufiger auf. Oft kann diesem Missstand nur begegnet werden, indem man derartige grossflächige Grundstücke am Unternehmen nicht beteiligt. Man schafft damit jedoch nur einen anderen Missstand.
Artikel 712i
Kantone / Cantons / Cantoni
SG: Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass auf dieses gesetzliche
Pfandrecht nicht im voraus verzichtet werden kann.
Artikel 736
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Argul Grossrieder: A mon avis, il faudrait profiter de la révision législative qui est
actuellement en cours pour modifier également les articles suivants:
1. Art. 736 al. 1 et art. 736 al. 2 CC ([…])
Le jugement formateur rendu en application de l’art. 736 al. 2 CC constitue une cause extrinsèque d’extinction des servitudes. En revanche, le jugement décla-