Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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de longue date (pour l'art. 884 CC notamment), n'ait pas été saisie par le projet ici discuté.
VSK: Insgesamt erachten wir die Revision als grundsätzlich begrüssenswert. Sie beinhaltet verschiedene Anpassungen des ZGB an die Praxis sowie die präzisere Regelung einzelner Sachverhalte. Eine absolute Notwendigkeit oder gar Dringlichkeit sehen wir jedoch nicht. So hat einerseits die Erfahrung gezeigt, dass die bisherigen Regelungen (inkl. der gestützt darauf entwickelten Rechtsprechung) zu keinen grossen Unklarheiten oder gar Komplikationen führten. Andererseits weisen wir seit einiger Zeit darauf hin, dass der hohe Rhythmus an neuen oder geänderten Regulierungsvorhaben im Finanzbereich die Möglichkeiten einer seriösen Umsetzung gerade bei mittleren und kleineren Banken zunehmend zu übersteigen droht. Grosse wie kleine Institute sind gefordert, neue Vorhaben zu beurteilen und zu kommentieren sowie deren Umsetzung vorzubereiten. Da sie nicht oder selten über spezialisierte Stabstellen verfügen, fällt es insbesondere kleineren Banken schwer, die Menge der neuen Bestimmungen mit der notwendigen Sorgfalt und innerhalb der oft sehr kurzen Fristen zu bearbeiten. Um alle Bestimmungen einhalten zu können, brauchen viele Banken zusätzliche Personalkapazitäten und sehen sich oftmals gezwungen, ihre Informatiksysteme anzupassen. Solange (genügend) andere Vorhaben als dringend erachtet werden, sind die nicht so dringenden - wie das vorliegende - entsprechend zeitlich zurückzustellen.
In eine allfällige (spätere) Weiterbehandlung des Revisionsvorhabens einbezogen werden sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die umstrittene Problematik der Wiederverwendung von Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung (Wiederauszahlungsklausel). Zudem möchten wir anregen, dass bei den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Registerschuldbrief die notwendige und sinnvolle Koordination mit dem sich in Erarbeitung befindlichen Bucheffektengesetz sichergestellt wird. Schliesslich wären unsere Überlegungen und Anliegen, dort wo thematisch zutreffend, auch bei der notwenigen Überarbeitung der Grundbuchverordnung zu berücksichtigen.
Nicht gerechtfertigt und aus unserer Sicht nicht akzeptabel ist die in Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 VE vorgesehene Umkehr der Praxis des Bundesgerichtes zum Nachteil der Banken. Einen Vorteil bringt die vorgeschlagene Bestimmung wohl kaum jemandem, da in der Praxis äusserst selten eine Belehnung im Nachgang zu den Banken vorkommt; in diesen Fällen ist der nachgehende Pfandgläubiger in der Regel ein professioneller Marktteilnehmer, der das Zinsenpfandrecht kennt. Da somit kaum Bedarf und keine überzeugenden Gründe für eine Abkehr von der bisherigen Praxis vorliegen, sind die gültigen Bestimmungen beizubehalten, d.h. der letzte Halbsatz ("beim Schuldbrief sind nur die effektiv geschuldeten Zinsen pfandgesichert.") ist ersatzlos zu streichen. Würde diesem Antrag nicht stattgegeben, so würde eine bewährte und vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Praxis zum Nachteil der Kreditwirtschaft, und damit auch zum Nachteil der Kreditnehmer, aufgehoben.
Die Einführung eines Registerschuldbriefes bei gleichzeitiger Beibehaltung des Papierschuldbriefes unterstützen wir. Dies erlaubt es allen Parteien, jene Schuldbriefform zu wählen, die ihnen am besten zusagt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf das deutsche Modell mit der Möglichkeit einer Darlehensbuchhypothek (§ 1139 BGB) und der Erstellung eines Hypothekenbriefs (§ 1140 BGB). Dort wird entsprechend der gutgläubige Erwerb bei Unkenntnis des